Schon im Teaser eines Artikels muss klargemacht werden, dass es sich bei dem Text um eine bezahlte Werbepartnerschaft handelt. So eine Entscheidung des LG München I.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Online-Zeitung. Diese hatte auf ihrer Homepage neben redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert. Die Anreißer für die redaktionellen als auch die werblichen Texte ähnelten sich sehr, erst durch den Klick auf den entsprechenden Artikel wurde deutlich, dass es sich um einen bezahlten Werbetext handelte. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG. Der Teaser müsse bereits auf die Werbepartnerschaft hinweisen.
Bei den entsprechenden Texten ging es um den Verkauf von Produkten durch Dritte, damit seien die Texte eine geschäftliche Handlung des Verlages und das gelte eben auch für die Anreißer, die die Leser:innen zum Klick auf den Artikel verleiten sollen.
In den Artikeln selbst waren Hinweise auf den werblichen Charakter gegeben – dies reiche aber nicht aus. Da Leser:innen nicht auf den ersten Klick – und zwar bevor sie auf den Artikel klicken – erkennen können, dass es sich um Werbung handele und die Links, die im Text enthalten waren, durch einen Klick eine Provision für den Verlag erzeugen, sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend deutlich gemacht worden.
Dabei ging es dem Gericht nicht darum, ob die Besucher:innen tatsächlich auf den Affiliate Link klicken – der Besuch zur Beitragsseite sei bereits eine geschäftliche Handlung, zu der die Leser:innen verleitet werden. Das ergebe sich aus dem Digitale Dienste Gesetz und sei vergleichbar mit Werbemails. Das DDG stellt nämlich sehr hohe Anforderungen an Werbung. Gemäß § 6 Abs 2 DDG muss bei werblichen Mails dieser werbliche Zweck schon im Betreff offenbart werden und die Anreißer seien damit vergleichbar. So will der Gesetzgeber Verbraucher:innen vor ungewollten kommerziellen Inhalten schützen.
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