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Gesetzesentwurf soll für Klarheit zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht sorgen

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Unternehmen verbietet, Wettbewerber wegen Datenschutzverstößen nach dem UWG abzumahnen, um Rechtsmissbrauch zu verhindern. Datenschutzverstöße sollen nicht als Wettbewerbsverstöße gelten.

  • advomare
  • 14.06.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 14.06.2024

Mitte Mai hat der Bundesrat einen neuen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, wie in einer Pressemitteilung bekannt gegeben wurde. Dieser soll für Klarheit zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht sorgen. Danach können Unternehmen nicht mehr nach dem UWG gegen Mitbewerber vorgehen, weil diese möglicherweise gegen Datenschutzvorschriften, wie die DS-GVO, verstoßen haben. Die Änderung soll für Datenschutzverstöße ausdrücklich die Mitbewerberklage ausschließen.

Laut dem UWG können Unternehmen gegen Konkurrenten vorgehen, wenn diesen ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird. Denn jeder Rechtsverstoß stellt einen Wettbewerbsvorteil dar. Ob man in diesem Verfahren auch Datenschutzverstöße rügen kann, ist immer noch umstritten. Das neue Gesetz soll nun Klarheit schaffen.

Drei Gründe nannte der Bundesrat für die Neuregelung

  1. Die DS-GVO stellt selbst genügend Rechtsschutzmöglichkeiten dar. Eine zusätzliche Durchsetzung durch das UWG sei also nicht nötig.
  2. Beim Datenschutz gehe es nicht um die Sicherung des Wettbewerbs. Vielmehr steht der Schutz der informellen Selbstbestimmung im Fokus.
  3. Insbesondere bei diesem Thema ist die Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch Konkurrenten groß. Unternehmen sind nämlich anders als Behörden oder Verbraucherverbände nicht dem Allgemein- oder Verbraucherinteresse verpflichtet. Unterlassungsansprüche werden daher oft strategisch eingesetzt.

Der Entwurf wird nun der Bundesregierung vorgelegt, die dazu Stellung nehmen kann. Beide Vorlagen gehen dann zum Bundestag, der über die Initiative des Bundesrates entscheidet.

Schon 2020 gab es das erste Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch in der DS-GVO: So dürfen Mitbewerber zwar abgemahnt werden, jedoch hat die abmahnende Seite keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

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