Werbung mit Streichpreisen oder krassen Rabatten kann irreführend sein – so entschied der EuGH im Falle einer Werbung von ALDI Süd.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Konkret ging es um Ananas und Bananen, die als „Preis-Highlight“ und mit „-23 %“ in einem Prospekt beworben wurden. Im dazu stehenden Kleingedruckten konnte man den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage einsehen – diese Angabe müssen Händler:innen seit gut zwei Jahren bei ihrer Werbung mit angeben.
Im Falle dieser Werbung konnte man dort aber sehen, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gleich bzw. niedriger als das angegebene „Preis-Highlight“ war. Zur Berechnung der Rabatte wurde der niedrigste Preis also nicht berücksichtigt: So waren die Preise vielleicht kurz vor dem Angebot höher und auf dieser Basis wurden die Angebote berechnet.
Diese Praxis hat der EuGH mit seinem Urteil unterbunden (Az. C‑330/23). Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht, nur den günstigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, dieser muss auch in der Berechnung des Angebots mitberücksichtigt werden und nicht nur der letzte Verkaufspreis – andernfalls sei dies irreführende Werbung und damit nicht zulässig.
Der Trick täusche Kund:innen, dadurch, dass Händler:innen den Preis künstlich hochschrauben, um dann mit Rabatten werben können. Auch andere verfolgen diese Praxis. Im Visier der Verbraucherzentralen steht auch Amazon. Der Versandriese lockt zum Beispiel bei seinen Prime Days mit tollen Angeboten und Produkten zu unschlagbaren Preisen. Allerdings wird wohl auch hier die Praxis der Preiserhöhung vor dem Angebot betrieben.
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