„Duftzwilling” oder „Dupe“ in Kundenbewertungen von Dritten für Parfums können als unzulässige Werbung gewertet werden und dem Online-Shop-Betreiber zugerechnet werden. Dies ist der Fall, wenn der Shop-Betreiber die Bewertungen bewusst nutzt, um den Verkauf des Produkts zu steigern und nicht versucht, rechtswidrige Bewertungen zu verhindern. So entschied das Kammergericht Berlin.
Zum Fall: Eine große Drogeriekette verkaufte im Online-Store Parfums, die Kund:innen in ihren Bewertungen mit einem hochpreisigen „Original“-Parfum verglichen und es dabei als „dem Original unglaublich/(sehr) stark ähnelnd“, „sehr ähnlich wie das Original“, „Ersatz/Alternative zum Original“, „fast wie das Original“, „Duftzwilling“ oder „Dupe“ beschrieben.
Der Hersteller der Originaldüfte beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Shopbetreiber und forderte, dass diesem untersagt werden soll, die Produkte in den Bewertungen mit Bezug auf das Originalprodukt zu bewerten. Dieses Vorgehen sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Gegenseite argumentierte, nicht für den Inhalt der Bewertungen verantwortlich zu sein.
Das Gericht entschied für den Kläger. Bei der Definition von Werbung stellte das Gericht fest, dass Werbung alles umfasse, was das Ziel verfolge, den Verkauf zu steigern – also alle Äußerungen, die innerhalb eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs getätigt werden – darunter fallen ggf. auch Bewertungen.
Da Bewertungen eine wichtige Rolle beim Kaufprozess spielen und Kund:innen einen Eindruck einer unabhängigen Beratung vermitteln, können diese auch als Werbung gewertet werden. Wenn der Shopbetreiber diese auf der Seite einbettet, dienen sie auch der Absatzsteigerung. So auch in diesem Fall.
Verantwortlich für den Inhalt der Rezensionen ist der Betreiber dann, wenn er sie als Werbemittel nutzt, ohne deren Inhalt zu prüfen oder Rechtsverletzungen beispielsweise durch Filter zu verhindern.
Zudem gelten Kundenbewertungen als vergleichende Werbung, wenn sie einen erkennbaren Bezug zu Produkten im Wettbewerb herstellen und ein Produkt als Nachahmung eines geschützten Markenprodukts darstellen. Die Formulierungen wie „identisch“, „Alternative“ oder „Duftzwilling“ legen den Eindruck einer Nachahmung nah, was unzulässig ist.
(Bild: KI-generiert mit Adobe Firefly)