Die Angabe „hautfreundlich“ in der Werbung für Desinfektionsmittel ist unzulässig – so entschied der BGH (Az. I ZR 108/22).
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Drogeriemarktkette dm. dm bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, auf dessen Etikett Angaben wie „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ zu lesen waren. Diese Bezeichnung sah die Zentrale als Problem: Das Produkt falle nämlich laut der Biozidverordnung in die Kategorie Biozid. Daher sieht die Zentrale die Angaben „ökologisch“, „bio“ und „hautfreundlich“ als unlauter. Potenzielle Risiken verbunden mit dem Produkt würden dadurch verharmlost werden.
Das LG Karlsruhe gab der Klage statt, die Folgeinstanz nahm das Urteil in Bezug auf die Bezeichnung „hautfreundlich“ zurück. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung aber nun wieder rückgängig gemacht.
Vorab wandte sich der BGH an den EuGH, um Klarheit über die Biozidverordnung zu erhalten. Der EuGH entschied, dass die Verwendung des Begriffs „hautfreundlich“ in der Werbung für Biozidprodukte als irreführend einzustufen sei. Die Bezeichnung deutet an, dass das Produkt vorteilhaft für die Haut sein könnte.
Anhand der Bewertung des EuGH urteilte auch der BGH, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ auf dem Etikett oder der Werbung gegen die Biozidverordnung verstößt. Gleiches gilt auch wie die in der ersten Instanz schon als unlauter eingestuften Begriffe „ökologisch“ und „bio“.
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