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BGH: Rücknahmeverweigerung kann Schadensersatz begründen

Der BGH urteilte, dass die Verweigerung der Rücknahme von arsenbelastetem Schotter durch eine Verkäuferin schadensersatzpflichtig macht, da dies die Rücksichtnahmepflicht verletzt.

  • advomare
  • 23.02.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 23.02.2024

Die Rücknahmeverweigerung einer mangelhaften Kaufsache kann Schadensersatzansprüche für den ehemaligen Käufer bedingen. So entschied der BGH Ende November (Az. VIII ZR 164/21).

Die Klage richtete sich gegen eine Baustoffhändlerin, von der die Klägerin – eine Bauunternehmerin – zum Errichten eines Parkplatzes circa 20.000 Tonnen Schotter bestellte. Nach bereits erfolgtem, teilweisem Einbau des Materials wurde eine Arsenbelastung des Schotters festgestellt.

Daraufhin trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Abholung des Materials auf. Diese weigerte sich wiederum, den Schotter zurückzunehmen, weshalb die Bauunternehmerin vor Gericht zog und in ihrer Klage auch Schadenersatzansprüche für die selbstständige Entsorgung des Baustoffs geltend machte.

In den ersten zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Das OLG Zweibrücken begründete dies damit, dass es seitens der Verkäuferin keine Pflicht zur Rücknahme des Schotters gäbe und somit auch keine Pflichtverletzung vorläge.

Dem widersprach der BGH in seinem Urteil: Dieser bestätigte die Schadensersatzansprüche. Die Verkäuferin hätte ihre Rücksichtnahmepflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis  verletzt.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Klägerin war wirksam, wodurch sich das Kaufverhältnis in ein Rückschuldgewährverhältnis umgewandelte. Hier gelten dann für beide Seiten sogenannte Rücksichtnahmepflichten, durch die gewährleistet werden soll, dass keine Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei verletzt werden.

Der Verbleib der Kaufsache – also des arsenbelasteten Schotters – könnte eine schwere Belastung für die Käuferin darstellen, wenn diese für Zustand, Lagerung und Entsorgung des mangelhaften Baumaterials verantwortlich ist.

Da auch keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten, z. B. eine Versteigerung des Materials, möglich waren, lag die Pflicht bei der Verkäuferin. Durch die Verweigerung der Rücknahme habe sie so gegen ihre Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

Aus Sicht des BGH sei die Rücknahme durch die Beklagte auch zumutbar, denn auch wenn die Belastung die gleiche wie für die Klägerin ist, so spricht der Gesetzgeber dem Verkäufer nach einem erfolgten Rücktritt vom Vertrag die größere Verantwortung zu.

Der Fall wurde nun an das OLG Zweibrücken zur erneuten Entscheidung zurückgegeben. Ob Verkäufer:innen grundsätzlich für die Rücknahme verpflichtet seien, ließ der BGH bewusst offen.

(Bild: PickOne – stock.adobe.com)

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