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BGH zu Haftungsausschluss bei Privatverkäufen

BGH-Urteil: Haftungsausschluss für vorher vereinbarte Eigenschaften, wie die einwandfreie Funktion der Klimaanlage, ist nicht wirksam, selbst wenn allgemein eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird.

  • advomare
  • 10.05.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 10.05.2024

Ein Urteil des BGH vom 10. April 2024 (VIII ZR 161/23) zum Haftungsausschluss stärkt Käufer:innen bei Privatverkäufen den Rücken.

In der Sache ging es um den Privatverkauf eines 40 Jahre alten Mercedes Benz 380SL und eine defekte Klimaanlage. Der Käufer (Kläger) erstand 2021 für 25.000 Euro das 40 Jahre alte Auto. In der Anzeige stand unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“

Schon kurze Zeit später bemängelte der Käufer, dass die Klimaanlage defekt sei, jedoch wies der Verkäufer (Beklagter) jegliche Ansprüche ab. So ließ der Kläger die Klimaanlage reparieren und forderte die Kosten der Reparatur in Höhe von 1.750 Euro zurück. Der Streit darum landete nun vor dem BGH.

Grundsätzlich sind Verkäufer:innen dazu verpflichtet, die angebotene Ware mangelfrei zu übergeben. Ist dies nicht der Fall und es sind Mängel vorhanden, so hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Nach früheren Rechtsprechungen des BGH gilt dies aber nicht für das Fehlen einer vorher vereinbarten Beschaffenheit.

Im vorliegenden Fall ging es um die Beschreibung der Anzeige, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere – diese Beschaffenheit war bei Kaufabschluss vereinbart. Der direkt darauf folgende Haftungsausschluss gilt nach Auffassung des BGH daher nur für weitere Sachmängel. Da die einwandfreie Funktion der Klimaanlage nun aber in der Anzeige und damit auch im Vertrag so vereinbart wurde, sei in Bezug darauf der Haftungsausschluss nicht wirksam.

In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht ging davon aus, dass der Käufer bei einem derart alten Auto damit hätte rechnen müssen, dass Instandhaltungsbedarf besteht.

Diese Entscheidung stärkt den Rücken der Käuferseite bei Privatverkäufen. Die Verkäufer müssen in ihren Beschreibungen genau darauf achten, wie sie die Beschaffenheit ihres Produkts beschreiben.

(Bild: kegfire – stock.adobe.com)

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