Ein wegweisendes Urteil zum Thema KI & Urheberrecht hat das LG Hamburg ausgesprochen. Das Gericht wies die Klage eines Fotografen ab, der gegen einen Verein vorging, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Forschung im Bereich KI durch die Bereitstellung von Datensätzen zu fördern (Az. 310 O 22723).
Ein Teil dieses Datensatzes war auch ein Bild des Klägers, welches der Verein über die Plattform Bigstock heruntergeladen hatte. In den Nutzungsbedingungen von Bigstock ist allerdings festgelegt, dass die Materialien nicht für „automated programs“ genutzt werden dürfen (wir berichteten).
Die Frage: War die Nutzung durch den Verein unzulässig?
Nein, sagt das LG Hamburg und wies die Klage des Fotografen ab. Die Vervielfältigung des Bildes fällt unter die Schranke des wissenschaftlichen Text und Data Minings (TDM) nach § 60d des Urhebergesetzes. Diese erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material für die Erstellung von Datensätzen zur automatisierten Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken , um Informationen über Muster oder Trends zu erhalten. Dies war die erstmalige Feststellung, dass die Vervielfältigung zur Erstellung von Datensätzen für KI unter diese Schranke fällt.
In der Urteilsbegründung verwies das Gericht auch auf die im August 2024 eingeführte KI-Verordnung der EU.
Darin wird noch einmal betont, dass die Erstellung von Trainingsdatensätzen unter die Schranke des Text und Data Minings fällt. Dies beziehe sich auch auf das TDM nach § 44b UrhG. Während sich § 60d mit dem wissenschaftlichen TDM beschäftigt, ist § 44b allgemeiner gefasst. Hier kann ebenfalls zum Zwecke der Analyse von Mustern, Trends und Korrelationen urheberrechtlich geschütztes Material genutzt werden, sofern die rechtsinhabende Person, keinen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. § 44b wurde bei diesem spezifischen Fall nicht direkt berücksichtigt, da die Nutzung durch den Verein bereits mit § 60d abgedeckt war.
Dennoch beantwortete das Gericht Fragen zum Nutzungsvorbehalt. Hier ging es darum, ob ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Aussprache ausreichend sei.
Dies bejahte das Gericht: : KI-Anwendungen seien heute schon in der Lage, natürliche Sprache zu verstehen. Zudem sei in der EU-Verordnung ausdrücklich gefordert, dass KI-Anbieter die modernste Technik einsetzen müssen, um einen möglichen Nutzungsvorbehalt zu erkennen.
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