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Urheberrecht und Künstliche Intelligenz: Erster Prozess in Deutschland

In einem Prozess am LG Hamburg klagt ein Fotograf gegen den Verein LAION wegen der Nutzung seines Fotos in einem KI-Datensatz. Das Gericht prüft, ob die Urheberrechtsschranke für Text und Data Mining anwendbar ist und ob die Nutzungsbedingungen von BigStock als maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt gelten. Ein Urteil wird Ende September erwartet.

  • advomare
  • 18.09.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 04.09.2024

Der erste Prozess in Deutschland zum Thema Urheberrecht und Künstliche Intelligenz läuft derzeit am LG Hamburg.

Geklagt hatte ein Fotograf gegen den Verein LAION. Dieser hat als erklärtes Ziel, für die Forschung im Bereich KI breite, offene Datensätze zur Verfügung zu stellen. Daraus entstand der Datensatz LAION 5 B – ein Datensatz mit fast 6 Milliarden Bild-Text-Paarungen. Darunter ist auch ein Foto vom Fotografen , welches ursprünglich auf der Website BigStock hochgeladen wurde. In deren Nutzungsbedingungen steht allerdings, dass die dort zur Verfügung gestellten Bilder nicht für „automated programs“ – also automatisierte Programme – genutzt werden dürfen.

Zunächst befasste sich das Gericht damit, ob die Urheberrechtsschranke des Text und Data Minings (§ 44b UrhG) in diesem Fall angewendet werden kann. Diese Schranke besagt, dass die Vervielfältigung von Werken dann zulässig sei, wenn diese für das Sammeln von strukturellen Texten und Daten verwendet werden, beispielsweise im Sinne einer automatisierten Mustererkennung. Allerdings gibt es auch hier eine Grenze. Die Schranke greift dann nicht, wenn der Urheber maschinenlesbar einen Nutzungsvorbehalt angibt.

Hierin sehen manche ein Problem, denn als diese Schranke eingeführt wurde, war generative KI noch nicht im Bilde und sei den Kritikern zufolge mit dem Text und Data Mining auch nicht gemeint.

Dennoch sah das Gericht hier eine Anwendbarkeit dieser Schranke, nicht zuletzt auch bestärkt durch den kürzlich geschlossenen AI-Act.

Eine wichtige Kernfrage des Gerichts war zudem, ob die Nutzungsbedingungen auf BigStock als wirksamer, also maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt zu werten sind. Nach einer weiteren Interpretation gilt ein Nutzungsvorbehalt dann als maschinenlesbar, wenn er darin wortwörtlich enthalten ist, eine engere Interpretation würde es nur dann als maschinenlesbar werten, wenn eine Maschine den Text auch wirklich auslesen kann. In diesem Fall wäre auch die Sprache unerheblich, dass die Maschine den Nutzungsvorbehalt erkennt. Hier kann man die robots.txt-Dateien als Beispiel nehmen, die schon lange im Bereich der Suchmaschinen verwendet werden.

Zu dieser Frage hat sich das Gericht noch nicht abschließend beraten – auch ob das Nutzen der robots.txt-Dateien für Kreativschaffende zumutbar sei, muss noch entschieden werden. Ende September will das Gericht sein Urteil verkünden, dennoch sehen viele, dass wichtige Fragen nicht hinreichend geklärt werden können und der Fall eventuell sogar noch vor dem EuGH landen wird.

(Bild: Supatman – stock.adobe.com)

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