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Urheberrecht bei Drohnenaufnahmen

Der BGH prüft aktuell, ob Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken zulässig sind. Vorinstanzen entschieden zugunsten der Klägerin, dass solche Luftaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen, da sie eine Perspektive zeigen, die ohne Hilfsmittel nicht erreichbar ist.

  • advomare
  • 30.08.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 03.09.2024

Gilt Urheberrecht bei Drohnenaufnahmen? Darf man mit einer Drohne Fotos von Kunstwerken machen, die urheberrechtlich geschützt sind? Damit beschäftigt sich aktuell der BGH.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Die Gegenseite ist ein Buchverlag, der u. a. auch Reiseführer zu den Halden des Ruhrgebietes produziert und veröffentlicht. In einem solchen Reiseführer waren Drohnenaufnahmen von verschiedenen Kunstinstallationen auf den Bergehalden zu sehen – die Schöpfer dieser Werke standen bei der Klägerin unter Vertrag.

Laut der Klägerin verletze die Veröffentlichung der Luftaufnahmen der Drohne die Urheberrechte an den Kunstwerken. Solche Aufnahmen seien nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) besagt, dass Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Hilfe von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film vervielfältigt werden können. Dies gelte für Bauwerke ebenso wie für öffentlich ausgestellte Kunst. Denn diese sei der Allgemeinheit gewidmet und Teil der Landschaft.

In beiden Instanzen wurde bisher der Klägerin Recht zugesprochen. Das OLG setzte lediglich die Höhe des geforderten Schadensersatzes herunter. Die Begründung der Gerichte: Die Perspektive, die durch die Drohne erreicht wurde – Luftbildaufnahmen – sei durch den Menschen ohne Hilfsmittel über die gängigen Verkehrswege nicht zu erreichen. Damit greife in diesem Fall die Panoramafreiheit nicht. 

Es seien also nur die Perspektiven zulässig, die von allgemein zugänglichen, öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar sind. Gegen diese Urteile ging der Buchverlag weiter vor, weshalb nun die Entscheidung beim BGH liegt.

(Bild: lzf – stock.adobe.com)

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