Die Veröffentlichung unerlaubter Drohnenaufnahmen von Kunstwerken aus der Luft verstößt gegen das Urheberrecht. So lautet eine Entscheidung des BGH (Az. I ZR 67/23).
Geklagt hatte die VG Bild-Kunst gegen einen Verlag, der in einem Reiseführer Drohnenaufnahmen der Abraumhalden im Ruhrgebiet abgebildet hatte. Darauf zu sehen waren verschiedene Kunstwerke und die Künstler:innen wurden von der VG vertreten (wir berichteten).
Der BGH entschied nun, dass die Bilder einen Urheberrechtsverstoß darstellen, und betonte in seinem Urteil nochmal, dass die Luftaufnahmen keine erlaubte Nutzung nach § 59 UrhG sei – die Panoramafreiheit greife also nicht.
Damit bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG Hamm aus 2023.
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