Der Bundesgerichtshof hat strenge Regelungen für Online-Marktplätze in urheberrechtlichen Haftungsfragen festgelegt.
In dem Sachverhalt ging es um einen großen Online-Marktplatz, auf dem zwei Händler:innen einen tragbaren Fernseher anboten, auf dessen Verpackung ein Foto abgedruckt war, dessen Nutzung der Fotograf nicht genehmigt hatte.
Der Fotograf mahnte nicht die Händler:innen, sondern die Plattform ab. Der Betreiber reagierte nicht weiter darauf, weil die angefochtenen Bilder nach der Abmahnung entfernt wurden, und betrachtete den Vorgang damit als abgeschlossen. Daraufhin klagte der Fotograf und forderte Schadensersatz.
Nachdem die ersten Instanzen zu unterschiedlichen Entscheidungen kamen, urteilte der BGH nun, dass der Marktplatz-Betreiber für die unzulässige Veröffentlichung der Fotos hafte, wenn nach einem Hinweis der Urheber:innen keine angemessenen Maßnahmen getroffen werden, um weitere Urheberrechtsverstöße zu verhindern.
Das Gericht berief sich unter anderem auf die Verkehrspflicht der Plattformbetreiber – diese liege vor, wenn es einen eindeutigen Hinweis auf eine Rechtsverletzung gebe – dann müssen unverzüglich angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
Nach dem Hinweis des Fotografen hätte der Online-Marktplatz-Betreiber angemessen reagieren müssen.
Haften muss der Betreiber allerdings nicht für die Vervielfältigung des Bildes selbst. Er sei nicht automatisch für die von Nutzer:innen hochgeladenen Vervielfältigungen verantwortlich, da die Nutzer:innen die Vervielfältigung selbst vorgenommen haben und die Plattform führe keine aktive Handlung zur Erstellung der Bilddateien aus. Damit schafft der BGH einen Ausgleich zwischen der Haftung der Betreiber und der Eigenverantwortung der Händler:innen.
(Bild. William W. Potter – stock.adobe.com)