Die Nutzung von Fototapeten ist doch kein Urheberrechtsverstoß: nachdem das LG Köln vor einigen Monaten entschied, dass eine Vermieterin für die Veröffentlichung von Bildern eines Zimmers mit einer Fototapete Schadensersatz wegen Urheberrechtsverstoßes zahlen muss, hat der BGH in ähnlichen Fällen eine andere Entscheidung getroffen.
Der Fotograf und seine Firma, mit der er Fototapeten von seinen Bildern herstellen ließ, verlor in drei Fällen gegen Nutzer:innen. Im ersten Fall war die Fototapete im Hintergrund von Videos im Facebook-Auftritt der Beklagten zu sehen. Im zweiten Fall ging es um eine Web- und Medienagentur. Diese hatte auf ihrer eigenen Website ein Bildschirmfoto einer erstellten Seite für ein Tennis-Center abgebildet. Auf diesem Foto war ein Bild des Gastraums zu sehen, in dem die Fototapete angebracht war. Im 3. Fall verwendete der Beklagte die Fototapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels – die Tapete war dann ebenfalls im Internetauftritt des Hotels zu erkennen.
Die Klägerin – die Firma, die die Fototapeten herstellt – sah sich in ihren Nutzungsrechten verletzt und forderte Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin in keinem der Fälle das Recht zu und auch die Berufung beim BGH blieb erfolglos.
Dieser führte aus, dass das Unternehmen keinen Schadensersatz verlangen kann, da eine konkludente Einwilligung in die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Es sei üblich, dass Fototapeten Räume dekorieren, von diesen Fotos gemacht und ggf. veröffentlicht werden bzw. im Hintergrund zu sehen seien – sei es zu kommerziellen oder privaten Zwecken. Daher sei die Nutzung durch die Beklagten erwartbar gewesen.
Im Fall der Medienagentur – die die Fototapete ja nicht selbst erwarb – betonte das Gericht zudem, dass die konkludente Einwilligung auch für Dritte gelte und diese sich nicht nur auf Käufer:innen beziehe, wenn die Nutzung ebenfalls als üblich zu betrachten ist.
Auch das Urheberbenennungsrecht wurde nach Ansicht des BGH nicht verletzt. Auch hier ist der Verzicht auf Nennung konkludent.
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