In Tschechien wurde ein Urteil zum Urheberrecht bei KI-Kunst getroffen. Das Prager Stadtgericht entschied, dass KI-generierte Bilder keinen Urheber haben.
Zum Fall: Ein Unternehmen hatte für die eigene Website mit Hilfe der KI DALL-E (von ChatGPT) ein Bild kreiert, welches eine Anwaltskanzlei wiederum kopierte und ebenfalls auf der eigenen Website veröffentlichte.
Die Klageseite forderte von der Kanzlei, die Verwendung des Bildes zu unterlassen und sah ihr Urheberrecht verletzt. Ihr allein obliege die Verwertung des Bildes.
Während das Gericht bestätigte, dass Urheber:innen prinzipiell das Recht haben, die unbefugte Nutzung eines Werkes zu verbieten, stellte es gleichzeitig fest, dass als Urheber:in ausschließlich „die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat“ in Frage kommt. Bei diesem Bild gibt es aber keine natürliche Person als Schöpfer:in, da es von einer KI erstellt wurde. Dies deckt sich mit den in der EU und so auch in Deutschland gängigen Richtlinien.
Die Klageseite argumentierte, dass das Bild ja nur durch den Prompt, also die spezifische Anweisung wie das Bild auszusehen habe, entstehen konnte. Als Verfasserin des Prompts stehe ihr das Urheberrecht zu. Laut den Richter:innen konnte diese Argumentation allerdings nicht mit den nötigen Beweisen unterstützt werden.
Folglich hätte niemand das Urheberrecht an dem Bild. Man kann sich also nicht auf das Urheberrecht berufen, um das Kopieren sowie die kommerzielle Nutzung der KI-Erzeugnisse zu verhindern.
Der Fall wirft die Frage auf, wie viel Veränderung durch Menschen an KI-generierten Werken notwendig ist, um eine gewisse Schöpfungshöhe zu erreichen und als Urheber zu gelten und so dann entsprechende Rechte geltend machen zu können.
(Bild: Metamorworks – stock.adobe.com)