Ein Gesellschafter haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seiner Gesellschaft in einem YouTube-Video. So lautet eine Entscheidung des OLG Köln (Az.: 6 U 107/24). Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Gesellschafter sogenannte „Counter Notifications“ bei YouTube einreicht.
Geklagt hatte ein Medienunternehmen, welches die Nutzungsrechte für einen Fernsehbeitrag auf einer Pay-TV-Plattform hatte. In einem YouTube-Video eines anderen Unternehmens wurden etwa 15 Sekunden des entsprechenden Beitrags genutzt, weshalb das Medienunternehmen bei YouTube einen Urheberrechtsverstoß meldete und strebte die Löschung des Videos an.
Der Kanal, auf dem das Video veröffentlicht wurde, gehörte zu einer der Gesellschaften, an denen der Beklagte ebenfalls beteiligt war.
Als das Löschverfahren dann angestrebt wurde, reichte der Beklagte als Gesellschafter eine sogenannte „Counter Notification“ ein und erhob Einspruch gegen die Löschung.
Für das klagende Medienunternehmen war dies ein Indiz dafür, dass der Gesellschafter das Video auch hochgeladen habe und dafür verantwortlich sei und beantragte daher die Untersagung per einstweiliger Verfügung der weiteren Verbreitung und Zugänglichmachung persönlich an den Gesellschafter.
Weder beim Landgericht noch beim OLG hatte das Medienunternehmen Erfolg: Die Passivlegitimation des Gesellschafters sei nicht glaubwürdig dargelegt worden, weil er weder bestellter noch faktischer Geschäftsführer der jeweiligen Betreiber des angegriffenen YouTube-Kanals der Gesellschaften sei. Die vorgelegten Indizien seien nicht ausreichend. So entschied das LG.
Das Medienunternehmen legte Berufung ein. Nach dessen Ansicht sei die Stellung als Gesellschafter sowie die Interaktion mit YouTube über die Counter Notifications für eine Haftung ausreichend. Eine aktive Rolle des Beklagten sei hier klar zu erkennen. Aber auch das OLG Köln folgte dieser Argumentation nicht: Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Gesellschafter an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war.
Auch eine Position als Störer im Sinne der Störerhaftung aufgrund der Gesellschafterstellung sah das OLG nicht gegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig und zeigt, dass für die Annahme einer persönlichen Haftung konkrete Belege notwendig sind. Wer Urheberrechte also geltend machen will, muss beweisen, wer hinter dem entsprechenden Inhalt steht.
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