Als erste Verwertungsgesellschaft verklagt die GEMA den ChatGPT-Mutterkonzern OpenAI. Hintergrund der Klage ist, dass ChatGPT mit den richtigen Prompts Songtexte von Liedern wiedergibt, die von der GEMA verwaltet werden.
Nach Ansicht der GEMA ist die Nutzung der geschützten Titel für das KI-Training ein Verstoß gegen die Urheberrechte. OpenAI habe keine Lizenz für die Nutzung erworben, entsprechend seien die Schaffer:innen nicht vergütet worden. Gegenstand der Klage ist zudem die unlizenzierte Wiedergabe der Texte.
Nach § 19 UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke lizenzpflichtig. Da auch andere Internetseiten für die Nutzung der Texte bezahlen, nehme OpenAI nach Ansicht der GEMA bewusst die Urheberrechtsverletzung in Kauf und nutze die Werke ohne die nötige Lizenz.
Eine wichtige Frage, die das LG München I nun klären muss: Greift die Urheberrechtsschranke des Text und Data Minings nach § 44b UrhG? Diese Schranke erlaubt das Auslesen und Sammeln von geschützten Werken zur automatisierten Mustererkennung, sofern die Urheber:innen keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben. Das LG Hamburg erklärte erst kürzlich, dass diese Schranke auch für Künstliche Intelligenz greift. Das LG München I muss nun klären, ob ein solcher Nutzungsvorbehalt vorliegt und andere Voraussetzungen für das TDM gegeben sind.
Laut GEMA haben sie stellvertretend für alle ihre Mitglieder erklärt, dass Werke nur nach Lizenzerwerb für KI-Training genutzt werden dürfen. Spannend ist auch die Frage, ob die Wiedergabe der Songtexte durch den Chatbot als Urheberrechtsverstoß gilt– diese Frage ist nämlich noch nicht geklärt. Zahlreiche namhafte Musiker:innen, die Mitglieder der GEMA sind, unterstützen die Klage, darunter Rolf Zuckowski, Reinhard Mey und Inga Humpe.
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