Cheat-Software verstößt nicht gegen das Urheberrecht. So eine Entscheidung des EuGH (C-159/23).
Geklagt hatte Sony gegen den Hersteller einer Cheat-Software für die mittlerweile nicht mehr produzierte PlayStation Portable. Durch die Funktion der Software konnten Spieler:innen ohne Einschränkungen in einem Rennspiel den „Turbo“ nutzen oder Figuren auswählen, die eigentlich erst durch Erreichen eines bestimmten Punktestandes freigeschaltet werden. Sony sah mit der Software das Urheberrecht verletzt und forderte Schadensersatz, da die Software temporäre Veränderungen am Spiel vornehme.
Da diese Änderungen aber nicht am Quellcode des Spiels oder der Struktur des Programms geschehen, sieht der EuGH dies nicht als unzulässige Umarbeitung des Spiels und damit keine Verletzung des Urheberrechts.
Damit folgt der EuGH der Rechtsprechung der Vorinstanzen. Laut dem OLG Hamburg griff die Software lediglich in den Ablauf des Spiels ein, ohne Quellcode und innere Strukturen zu verändern. Die abschließende Entscheidung liegt nun beim BGH.
Allerdings gilt die EuGH-Entscheidung nicht für alle Cheat-Software, sondern nur für solche, die keine Änderungen wie oben beschrieben vornehmen. So gibt es aber auch Cheat-Software Angebote, die Spiele etwa im Quellcode oder am Kern des Spiels verändern – hier greift das Urteil nicht.
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