Update:
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24) hat der BGH entschieden, dass die Designs der Birkenstock-Sandale nicht als Werk der angewandten Kunst zu werten sind. Birkenstock konnte die dafür nötige Schöpfungshöhe nicht ausreichend darlegen. Schöpfer Karl Birkenstock habe sich vielmehr im Bereich des Handwerklichen bewegt, das er als Orthopädie-Schuhmacher gelernt habe. Daher seien die Schuhe im Bereich des Designs, nicht der Kunst einzuordnen. Birkenstock hat bereits angekündigt dennoch weiter gegen Nachahmer vorzugehen und dafür noch andere Bereiche wie Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht nutzen zu wollen.
News vom 13.02.2025:
Der BGH beschäftigt sich aktuell mit Birkenstock: Das Unternehmen will seine berühmtesten Sandalen als Werk der angewandten Kunst sichern lassen.
Birkenstock klagte gegen 3 weitere Unternehmen, die ähnliche Schuhe zu denen von Birkenstock verkauft haben – dabei sieht sich der Sandalen-Hersteller in seinen Urheberrechten verletzt, denn die Schuhe seien Werke der angewandten Kunst. Dabei geht es um die Modelle „Arizona“, „Gizeh“, „Madrid“ und „Boston“ – laut Birkenstock die Klassiker, die Verbraucher:innen mit der Marke assoziieren.
Die Designelemente der Schuhe wie Schnallen oder Riemenführung würden die Sandalen zu Werken der angewandten Kunst machen. Das Design des Erfinders sei damals, als die Schuhe erschienen, einmalig gewesen.
Bei Kunst im Sinne des Urheberrechts geht es nicht ausschließlich um zweckfreie Kunst wie bei einem Bild oder Musikstück. Besondere Designs von Gebrauchsgegenständen können auch als Kunstwerk geschützt werden – so entschieden Gerichte bereits bei Designerleuchten oder auch einem Porsche-Modell.
Während das zuständige Landgericht Birkenstock noch Recht gab und die Urheberrechte zusprach, kam das OLG zu einem anderen Schluss und wies die Klage ab. Laut Auffassung des OLG erfüllen die Sandalen nicht die Anforderungen an Werke der angewandten Kunst – eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar gewesen.
Bei Werken der angewandten Kunst stellt sich die Frage, ob über den technischen Zwang hinaus auch noch eine gewisse Gestaltungsfreiheit künstlerisch ausgenutzt wurde. Bei einem Gesundheitsschuh wie der Birkenstock-Sandale, die sich mit dem Design am Gang des Menschen orientiert, sei diese Freiheit sowieso sehr eingeschränkt und nach Ansicht des OLG bei Birkenstock nicht gegeben.
Nun muss der BGH entscheiden.
(Bild: olgaarkhipenko – stock.adobe.com)