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Studie: Ist Nutzung generativer KI eine Urheberrechtsverletzung?

Eine Studie der Initiative Urheberrecht zeigt, dass die Nutzung geschützter Werke zum Trainieren generativer KI ohne Zustimmung der Urheber:innen
eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, da diese Werke ohne Berechtigung reproduziert werden. Die geltende Text- und Data-Mining-Schranke greift laut Studie nicht für kommerzielle Zwecke, sodass klare gesetzliche Regeln erforderlich sind, um die Rechte von Urheber:innen zu schützen.

  • advomare
  • 30.10.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 30.10.2024

Kann die Nutzung generativer KI eine Urheberrechtsverletzung sein? Ja – das hat eine Studie, in Auftrag gegeben von der Initiative Urheberrecht (IU), ergeben. Die Studie habe nach Auffassung der IU ergeben, dass das Nachbilden von Werken – sei es literarisch oder bildend – durch generative Künstliche Intelligenz eine Vervielfältigung nach dem Urhebergesetz und damit ggf. einen Verstoß darstellt. Nach Ansicht der Studie findet die Schranke des Text- und Data-Minings keine Anwendung.

Die Studie kam zu dem Schluss, dass es im deutschen sowie im EU-Recht keine gültige Schranke des Urheberrechts gibt, die den Gebrauch von Werken im Sinne eines kommerziellen Trainings zulassen könne.

Doch wie genau funktionieren solche generativen KI-Systeme? Dazu hat die Studie zunächst die technischen Prozesse des KI-Trainings analysiert. Systeme wie ChatGPT oder Gemini sowie Bildgeneratoren wie DALL-E haben große Bild- bzw. Sprachmodelle zugrunde liegen – diese werden mit Millionen an Daten wie Fotos, Texten oder Audiodaten trainiert, die online zu finden sind. 

Dieses umfangreiche Training ist notwendig , damit die KI-Systeme Muster erkennen und auf dieser Basis Inhalte erstellen können. Die Hersteller:innen der Systeme nutzen allerdings nicht nur die semantischen Daten, sondern auch die syntaktischen – also den genauen Wortlaut – und daher die urheberrechtlich geschützten Informationen, und zwar ohne Einverständnis der Schöpfer:innen. Mit der Übernahme in die Trainingsdaten werden die Informationen reproduziert und so vervielfältigt.

Bei den Endnutzer:innen kann dann beim Einsatz der generativen KI das ursprüngliche Werk kopiert und umgestaltet werden und das ist eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers.

Bisher beriefen sich die Betreiber:innen der KI-Systeme auf die Urheberschranke des Text- und Data-Minings: Diese wurde auf EU-Basis bei der letzten Urheberrechtsnovelle festgelegt und ist im deutschen Recht in §§ 44b und 60d zu finden. Diese Schranke besagt, dass Vervielfältigungen und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training von Systemen dann zulässig sind, „um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. 

Berechtigt dazu sind laut den Verfassern der Studie Forschungseinrichtungen, sofern sie keinen kommerziellen Zweck verfolgen, Gewinne in die Wissenschaft zurückfließen lassen oder im staatlichen Auftrag oder im öffentlichen Interesse arbeiten. So können Unternehmen nicht Forschungsstätten beauftragen, viele Daten unter dieser Schranke zu sammeln. Rechteinhaber:innen können einer solchen Verwendung widersprechen, indem sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt  bei ihren Werken hinzufügen.

Tatsächlich greife laut der Studie diese Schranke aber nur in einigen wenigen Modellen. Auch das Training außerhalb der EU entziehe die Verantwortlichen nicht den EU-Vorschriften. Laut den Verfassern gebe es keine Urheberrechts-Ausnahme, die den massenhaften Gebrauch geschützter Werke rechtfertige. Dies schließe das Kopieren geschützter Arbeiten sowie die vollständige oder teilweise Vervielfältigung im KI-System sowie die Reproduktion durch die KI anhand der zur Verfügung gestellten Trainingsdaten bei Endverbraucher:innen mit ein.

KI und Urheberrecht werfen immer wieder Fragen auf und es klagen mehr und mehr Unternehmen wie beispielsweise die New York Times gegen Betreiber von KI-Systemen wie OpenAI wegen Urheberrechtsverletzungen. Nach den Empfehlungen der Studie ist es nun am Gesetzgeber hier Klarheit zu schaffen, unter welchen Bedingungen Betreiber:innen kommerzieller KI-Systeme urheberrechtlich geschützte Werke nutzen können und ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Urheber:innen und der Entwicklung generativer KI Systeme zu schaffen.

(Bild: The Little Hut – stock.adobe.com)

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