Urteile des OLG Köln und des LG Aachen können die bisherige Speicherpraxis der SCHUFA grundlegend verändern. Denn die Gerichte haben entschieden, dass die SCHUFA beglichene Einträge schnell entfernen muss und nicht wie bisher noch 3 Jahre speichern darf.
Was ist passiert?
Der Fall aus Köln: Die SCHUFA hatte Negativeinträge eines Schuldners weiterhin gespeichert, nachdem dieser die offenen Forderungen beglichen hatte. Hiergegen ging der Mann vor und forderte in seiner Klage, dass die beglichenen Forderungen gelöscht werden.
Und seine Klage hatte Erfolg: Laut der Feststellung des OLG Köln (Az.: 15 U 249/24) müssen die Forderungen aus der Auskunftei gelöscht werden und das Gericht verwies dabei auf eine EuGH-Entscheidung von Dezember 2023. Laut dieser Entscheidung dürfen Auskunfteien wie die SCHUFA Informationen nicht länger speichern, als es in öffentlichen Registern der Fall ist.
Zwar beziehe sich das EuGH-Urteil auf Eintragungen im Insolvenzregister über die Restschuldbefreiung. Für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sollte aber laut dem OLG Köln nichts anderes gelten – daher müsste auch hier die Frist der öffentlichen Register eingehalten werden und diese beträgt nicht 3 Jahre, wie in der Praxis der SCHUFA üblich, sondern 6 Monate.
Informationen zur Insolvenz können laut Gericht mit Einträgen im Schuldnerverzeichnis verglichen werden. Denn beide können sich negativ auf die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit auswirken und damit erheblichen negativen Einfluss auf das Leben der betroffenen Personen nehmen. Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass nach einer Restschuldbefreiung die Teilhabe am Wirtschaftsleben wieder ermöglicht werden muss und das gehe nicht, wenn Auskunfteien diese Informationen auch nach Entfernung aus den öffentlichen Registern hinaus speichern und für das Scoring nutzen. Und dies lasse sich auch auf das Schuldnerverzeichnis übertragen.
Das OLG Köln sprach dem Kläger außerdem wegen Verstoßes gegen die DSGVO immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu.
Das LG Aachen (Az.: 8 O 224/24) schloss sich der Entscheidung des OLG Köln an. Auch hier hatte die SCHUFA zwei beglichene Forderungen weiter gespeichert und in den Score mit einfließen lassen. Dies sei laut dem Aachener Gericht nicht zulässig und berief sich ebenfalls auf das EuGH-Urteil und die DSGVO.
Auch hier wurde dem Kläger ein Anspruch auf Löschung, Unterlassung sowie Ersatz der Anwaltskosten zugesprochen.
Der interne Code-of-Conduct der SCHUFA zur Speicherung der Einträge greift hier nicht, wenn dieser gegen das höher gestellte Datenschutzrecht verstößt.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA hat bereits Revision beim BGH eingelegt, dennoch zeigen die Entscheidungen die Tendenz der Gerichte, die Interessen der Verbraucher:innen weiter zu stärken.
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