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Unternehmen dürfen Verbraucher:innen nicht mit SCHUFA unter Druck setzen

Das LG Berlin II untersagt einem Energieanbieter, Verbraucher:innen mit einem möglichen SCHUFA-Eintrag unter Druck zu setzen, um Zahlungen zu erzwingen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte erfolgreich gegen die Formulierung geklagt.

  • advomare
  • 30.05.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 27.05.2025

Ein Unternehmen darf Verbraucher:innen nicht mit einem Hinweis auf die SCHUFA unter Druck setzen, um diese dazu zu bringen, offene Forderungen zu begleichen. So lautet ein Versäumnisurteil des LG Berlin II bei einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der beklagte Energie- und Kommunikationsdienstleister hatte einen Kunden angeschrieben und zur Zahlung einer Summe in Höhe von 190,93 Euro aufgefordert. Im Schreiben wies der Anbieter darauf hin, dass es sich bei dieser Summe um ein Spezial-Angebot handele, da sowohl der offene Betrag reduziert wurde als auch das Honorar für Inkassounternehmen entfalle sowie weitere Kosten für Mahnungen. Das Schreiben wurde mit folgender Formulierung beendet: „Sollte die Überweisung nicht (…) erfolgen, werden wir den vollen Betrag verlangen und den Sachverhalt erneut ans Inkasso geben. Den nicht bezahlten Betrag übergeben wir an die Schufa.“

Diese SCHUFA-Drohung hat das LG Berlin II nun für unzulässig erklärt und folgte damit der Klage der Hamburger Verbraucherzentrale. Solche Schreiben darf das Unternehmen nicht mehr versenden oder es riskiert ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.

So ging die Verbraucherzentrale erfolgreich dagegen vor, dass Unternehmen die Sorge von Verbraucher:innen ausnutzen, durch einen negativen SCHUFA-Eintrag wirtschaftliche Nachteile zu bekommen, wie den Verlust der Kreditwürdigkeit oder die Ablehnung von Handyverträgen oder Mietverträgen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

(Bild: U.J. Alexander – stock.adobe.com)

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