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BGH: Rechtswidriger Schufa-Eintrag kann immateriellen Schadensersatz begründen

Der BGH entschied, dass die rechtswidrige Meldung einer streitigen Forderung an die Schufa gegen die DSGVO verstößt und einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründet.

  • advomare
  • 11.04.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2025

Die rechtswidrige Meldung einer Forderung an die Schufa verstößt gegen den Datenschutz und kann immateriellen Schadenersatz nach sich ziehen. So lautet eine Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 183/22).

Zum Fall: Eine Frau hatte ihren Handyvertrag verlängert, machte aber kurze Zeit später von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch. Dennoch forderte der Mobilfunkanbieter mehrere Beiträge, die die Frau mit Verweis auf ihren Widerruf nicht zahlte. Nach einigen Monaten veranlasste der Mobilfunkanbieter dann die Eintragung der Forderung in die Schufa. Zwar wurde die Löschung zwei Wochen später veranlasst – bis der Schufa-Eintrag aber wirklich gelöscht war, dauerte es zwei Jahre.

Die offene Forderung in Höhe von 542 Euro klagte das Unternehmen dann vor dem Landgericht Koblenz ein – zunächst mit Erfolg. Die Klage der Frau auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO aufgrund des Schufa-Eintrags lehnte das Gericht ab.

In der Berufung drehte das OLG die Entscheidung um, lehnte die Klage des Mobilfunkanbieters ab und sprach der Frau 500 Euro Schadensersatz als Entschädigung zu. Die Begründung: Die Pflichten des Mobilfunkanbieters nach Art.5 und Art.6 der Datenschutz-Grundverordnung wurden durch die Meldung an die Schufa, obwohl die entsprechenden Forderungen noch streitig waren, verletzt. Aufgrund der Meldung wurde die Zahlungsfähigkeit der Kundin sehr schlecht bewertet. Infolgedessen wurde beispielsweise eine laufende Kreditvergabe bei der Hausbank der Kundin gestoppt.

Die Kundin legte noch einmal Revision beim BGH ein, da sie eigentlich 6.000 Euro Schadensersatz forderte.

Zwar sah der BGH einen Rechtsfehler bei der Bemessung des Schadensersatzes, der aber nichts am Ergebnis änderte. Somit bestätigte der BGH weitestgehend das Urteil des OLG. Der Fehler bestand darin, dass das OLG keine Abschreckungs- und Straffunktion bei der Bemessung  des Schadensersatzes hätte berücksichtigen dürfen. Schließlich diene der immaterielle Schadensersatz ausschließlich dem Ausgleich, nicht der Abschreckung oder Bestrafung. Dieser Fehler wirkte sich aber nicht zum weiteren Nachteil der Frau aus, weshalb die Schadensersatzsumme bei 500 Euro blieb. Das Urteil stellt allerdings keine Grundsatzentscheidung über die Höhe des Schadenersatzes für immaterielle Schäden in ähnlichen Fällen dar.

(Bild: Marco2811 – stock.adobe.com)

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