Negative Schufa-Einträge loszuwerden kann durchaus kompliziert sein – immerhin hatten solche Eintragungen in die Auskunfteien bisher immer eine Löschfrist von drei Jahren nach der Tilgung. In einem nun neu beschlossenen Verhaltenskodex haben sich die Wirtschaftsauskunfteien, so auch die Schufa, neue Prüf- und Speicherfristen auferlegt.
Dieser Kodex legt unter anderem fest, wann Negativeinträge gelöscht werden. Mit der neuen Auflage kam nun eine Kulanzregelung hinzu: Forderungen, die 100 Tage nach der Meldung beglichen wurden, werden demnach nach 18 Monaten gelöscht, wenn es keine weiteren Negativeinträge gibt und keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis vorhanden sind.
So können einige Betroffene schneller von den Negativeinträgen befreit werden und ihren Schufa Score verbessern. Ein wichtiger Hinweis ist an dieser Stelle: Die 100 Tage Frist zur Tilgung der Forderung beginnt nicht ab der Meldung bzw. dem Eintragungsdatum, z.B. kann eine Titulierung schon im Februar passieren, aber erst im Mai die Meldung erfolgen. Forderungen sollten also zügig bezahlt werden, um diese Frist einzuhalten.
Die Fristen aus öffentlichen Verzeichnissen, wie dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzdaten, werden nach sechs Monaten gelöscht, genauso wie die Restschuldbefreiung. Diese Fristen sind durch die DS-GVO vorgegeben. Diese Daten dürfen nämlich nur so lange gespeichert werden, wie sie in den Verzeichnissen selbst stehen.
Betrugsverdachtsinformationen, die in sogenannten FraudPools gesammelt werden, werden für drei Jahre gespeichert.
Der Verhaltenskodex greift nur dann, wenn die Daten rechtmäßig gespeichert wurden – er regelt nicht, welche Daten überhaupt gespeichert werden dürfen. Zudem ist der Kodex nicht rechtlich bindend, sondern eine freiwillige Selbstkontrolle der Auskunfteien – wenn auch bestätigt durch den Hessischen Landesdatenschutzbeauftragten.
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