Eine Meldung an die Schufa kann gegen die DS-GVO verstoßen, wenn man mehr als die Hauptforderung weitergibt. So entschied das OLG Schleswig im Falle eines Inkasso-Unternehmens (Az.: 17 U 2/24)
Zum Fall: Der Kläger war 2014 in Verzug mit der Abschlagszahlung an das entsprechende Energieversorgungsunternehmen. Dieses kündigte ihm fristlos und übersandte eine Schlussrechnung, welche unter anderem auch Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren sowie ein „Saldo Vertragskonto“ beinhaltete. Diese Forderung wurde dann Ende 2014 an ein Inkassounternehmen weitergegeben.
Nach 7 Jahren veranlasste ein anderes Inkasso-Unternehmen, welches die Forderung gekauft hatte, einen Negativeintrag bei der Schufa. Der Betrag der Forderung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 826,61 Euro.
Der Schuldner legte Widerspruch bei der Schufa aufgrund der Verjährung ein und forderte das Inkasso-Unternehmen zur Entfernung des Schufa-Eintrags auf. Der Kläger stellte fest, dass andere Unternehmen ihm aufgrund der niedrigen Bonität durch den Negativeintrag Vertragsschlüsse verweigert hätten. Daher forderte er auch einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.
Das OLG Schleswig bestätigte den Anspruch auf Beseitigung des Eintrags, denn dieser sei nicht rechtmäßig erfolgt – weder nach BDSG noch nach DS-GVO.
Zunächst ging das Gericht auf das BDSG ein: Weder der Bestand noch die Fälligkeit der Gesamtforderung würden hier feststehen. Denn die Nichterfüllung von Forderungen neben der Hauptforderung wie Mahngebühren oder Nichterfüllungsschäden gäben nämlich keine Rückschlüsse auf eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen hänge zudem davon ab, ob überhaupt Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen seien.
Bei Fragen zur DS-GVO musste das Gericht abwägen, ob ein berechtigtes Interesse des Unternehmens bestehe und ob hier nicht die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen überwiegen. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Rechte des Klägers überwiegen würden – einerseits wegen der Verjährung des Anspruchs, andererseits wegen der fehlenden klärenden Informationen zu den Bestandteilen der Forderung, die an die Schufa gemeldet wurden.
Der Kläger hätte nicht mehr mit der Datenverarbeitung rechnen müssen, da die Ursprungsforderung vor der Meldung verjährt sei. Zudem sah das Gericht, dass das Inkasso-Unternehmen nicht der Verantwortung nachgekommen sei, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Fehler im Datenbestand zu verringern. Durch die undifferenzierte Forderungsaufstellung, in der nicht aufgeschlüsselt war, was Haupt- und was Nebenforderungen ist, sehe das Gericht kein berechtigtes Interesse für das Inkasso-Unternehmen.
Die Schadensersatzforderung bestätigte das Gericht so nicht, lediglich eine geringe Summe aufgrund des Kontrollverlustes durch den Datenschutzverstoß sprach das Gericht dem Kläger zu. Wegen der abgelehnten Vertragsabschlüsse sah das Gericht den Anspruch allerdings nicht, da der Basisscore nicht allein aufgrund der eingetragenen Forderung so niedrig ausfiel. Der Kläger hatte neben dem streitgegenständlichen Eintrag auch einen gespiegelten Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis (Nichtabgabe einer Vermögensauskunft) sowie bzgl. eines durchlaufenen Insolvenzverfahrens.
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