Die virale Dubai-Schokolade darf nur so genannt werden, wenn sie auch in Dubai hergestellt wurde. So entschied das LG Köln Anfang Januar in drei Fällen.
In zwei der Fälle erwirkte die MBG International Premium Brands GmbH, die den sogenannten Habibi-Riegel aus Dubai importiert, eine einstweilige Verfügung gegen zwei andere Hersteller, die ihre Produkte unter den Namen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ vermarkten. Auf den Verpackungen dieser Produkte finden sich auch Werbeaussagen wie „mit einem Hauch Dubai angereichert“ und „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“.
Im dritten Fall ging der Süßwarenhersteller Willmers erfolgreich gegen Aldi Süd vor, das „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ im Sortiment hatte. Willmers sprach zudem Ende 2024 eine Abmahnung gegen Lindt aus, da der Hersteller ebenfalls den Namen „Dubai-Schokolade“ nutzte.
Während die betroffenen Hersteller die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als Sortenbezeichnung für Schokoladentafeln mit Pistazien- und Engelshaar-Füllung betrachteten, sahen die Kläger darin eine Herkunftsbezeichnung. Nach Ansicht der Kläger darf der Name nur verwendet werden, wenn die Schokolade tatsächlich in Dubai produziert wird.
Das LG Köln folgte dieser Argumentation: Es sah in der Bezeichnung eine Gefahr der Irreführung der Verbraucher:innen, da diese im Durchschnitt davon ausgingen, dass die Schokolade aus Dubai stamme.
Englischsprachige Bezeichnungen auf der Verpackung und Werbeversprechen verstärkten diesen Eindruck. Kaum wahrnehmbare Angaben wie „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“ auf der Packung änderten daran nichts. Auch die mangelnde Bekanntheit der Marken, unter denen die Produkte verkauft werden, verminderte die Verwechslungsgefahr nicht.
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