Wann gilt eine Wurst als Nürnberger Rostbratwurst, wann nicht? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das LG München I beschäftigen.
1313 hat die Stadt Nürnberg das Rezept für die bekannten Bratwürste festgelegt. Nicht ganz 700 Jahre später – im Jahr 2003 – wurde der Begriff „Nürnberger Rostbratwürstchen“ sogar nach europäischem Recht geschützt: Nur wenn die Wurst in der Stadt Nürnberg und nach der Jahrhunderte alten Rezeptur hergestellt wird, darf man diese Wurst „Nürnberger“ oder „Nürnberger Rostbratwurst“ nennen. Das ist so ähnlich wie bei Champagner, Scotch Whiskey oder dem Parmaschinken.
Die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ verstößt nach dem LG München I (Az. 33 O 4023/23) nicht gegen diesen Schutz der historischen Würstchen.
Geklagt hatte der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. und ging damit gegen einen Wursthersteller aus Niederbayern vor. Dieser – ohne Sitz in Nürnberg – bezeichnet seine Wurstprodukte als „Mini Rostbratwürste“. Hierin sah der Verein ein Problem: Denn laut seiner Ansicht sorge die Bezeichnung dafür, dass Verbraucher:innen diese Würstchen mit dem „Original“ verwechseln und deshalb zum Produkt des Beklagten greifen würden.
Verstärkt würde dieser Effekt durch die Darstellung der Würstchen auf den Packungen und in der Werbung. Dort werden die Würstchen mit Sauerkraut und Weißbrot gezeigt – diese Servierart deckt sich mit der der traditionellen Nürnberger. Der dritte Kritikpunkt war die ähnliche Größe und Form der „Mini Rostbratwürste“ im Vergleich zu den Nürnberger Würstchen.
All diese Ähnlichkeiten seien eine Anspielung auf das geografisch geschützte Produkt und es bestehe eine große Verwechslungsgefahr.
Dieser Argumentation folgte das LG München I nicht. Die Anspielungen und Ähnlichkeiten reichen nicht aus, um den Schutz der „Nürnberger Rostbratwürste“ als verletzt zu betrachten. Es gebe auf dem Markt so viele Würste, die in solcher Größe und in ähnlicher Weise geformt sind. Konsumenten sind es also gewöhnt, dass solche Produkte irgendwie gleich aussehen.
Dem LG kommt es in seiner Entscheidung darauf an, dass das Produkt auch „Nürnberger“ genannt wird. Behauptet man nicht, dass das Fleischprodukt aus Nürnberg kommt, gibt es auch keine Irreführung der Kund:innen und keine Verletzung der geschützten Bezeichnung.
(Bild: kab-vision – stock.adobe.com)