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Markenrechtsstreit um „BigMac“: McDonald‘s verliert teilweise Markenrechte

McDonald’s und Supermac’s streiten seit 2017 um die Markenrechte am „BigMac“. Das EUIPO entschied, dass McDonald’s den Markenschutz für andere Produkte als den Rindfleischburger verliert. Aufgrund der Verkehrsgeltung und nationalen Markenschutzes kann der Fastfood-Riese weiterhin Ansprüche geltend machen, sodass die Bezeichnung im Fastfood-Bereich noch geschützt bleibt.

  • advomare
  • 12.07.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 12.07.2024

Gibt es den BigMac bald in anderen Restaurants?

McDonald‘s und die irische Fastfoodkette Supermac’s stehen sich in einem Markenrechtsstreit gegenüber: Im Fokus ein Kassenschlager von McDonald‘s – der BigMac.

Dieser Streit läuft bereits seit 2017. McDonald‘s hat die Marke „BigMac“ 1996 für verschiedene Waren und Dienstleistungen eintragen lassen, den berühmten Burger eingeschlossen. 2017 beantragte Supermacs bei der Europäischen Markenschutzbehörde, dem EUIPO – dem European Intellectual Property Office – die Löschung der BigMac-Marke, und in Teilen bestätigte die Behörde den Antrag von Supermac’s.

Laut der Ansicht des EUIPOs konnte McDonald‘s nicht ausreichend belegen, die Marke für andere Waren oder Dienstleistungen als den Rindfleischburger benutzt zu haben. Daher entschied das EUIPO, dass für beispielsweise Geflügelprodukte  und auch andere Dienstleistungen der Markenschutz nicht mehr gilt. Ganz nach dem „Use it or loose it“-Prinzip: Der ernsthafte Gebrauch ist Voraussetzung, um die Markenrechte zu behalten.

McDonald‘s zog gegen die Entscheidung vor das EU-Gericht, welches aber die EUIPO-Entscheidung bestätigte. McDonald‘s behält die Markenrechte für den Rindfleischburger, für die für Geflügelprodukte und Restaurant-Dienstleistungen fällt der EU-Markenschutz weg.

ABER: Ein Unterlassungsanspruch kann aus Gründen der Verkehrsgeltung noch weiter bestehen. Das heißt: Da der BigMac im Fastfood-Bereich unglaublich prägend wie ein Kennzeichen für McDonald‘s und somit einfach unglaublich eng verbunden ist, kann der Fastfood-Riese hierüber eventuelle Ansprüche geltend machen. Hinzu kommt außerdem der nationale Markenschutz. Als Wettbewerber sollte man sich also genau überlegen, ob man seine Produkte „BigMac“ nennt.

Trotz der Gerichtsentscheidung ist die Bezeichnung also noch gut geschützt.

(Bild: sergeyplain – stock.adobe.com)

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