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„Escobar“ kann nicht als Marke in der EU eingetragen werden

Das EU-Gericht hat die Eintragung des Namens „Escobar“ als EU-Marke abgelehnt: Dieser wird zu stark mit Drogenhandel und organisierter Kriminalität verbunden und verstößt somit gegen die moralischen Wertvorstellungen.

  • advomare
  • 16.05.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 16.05.2024

Der Name „Escobar“ kann nicht als Marke in der EU eingetragen werden. Das EU-Gericht hält „Pablo Escobar“ für keinen guten Namen (T-225/23). Der Grund: Dieser Name sei nicht mit den Sitten, Gebräuchen und Moralvorstellungen vereinbar.

Pablo Escobar (1949-1993) war einer der bekanntesten, mächtigsten, aber auch brutalsten Drogenbosse der Welt. Er war Gründer und Anführer des Medellín Kartells, verdiente Milliarden mit Kokainschmuggel und ist wohl für den Tod tausender Menschen verantwortlich.

Seine Erben, in Form der Escobar-Gesellschaft mit Sitz in Puerto Rico, wollten nun seinen Namen als Marke für eine breit gefächerte Sammlung an Waren und Dienstleistungen in der EU eintragen lassen, was das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ablehnte. Der Grund: Der Name sei zu eng mit Drogenhandel und Drogenterrorismus verbunden und so nicht mit Moralvorstellungen, Sitten und Gebräuchen vereinbar.

Dagegen klagte die Gesellschaft und zog vor das EU-Gericht. Immerhin habe Escobar auch gute Taten für die Armen in Kolumbien geleistet und auch andere Kriminelle konnten teilweise als Marke eingetragen werden.

Das EU-Gericht bestätigte noch einmal die Entscheidung des EUIPO: Escobar werde in erster Linie nicht mit seinen guten Taten assoziiert, sondern mit seiner Rolle im Drogenhandel. Damit folgte das Gericht auch der Ansicht, die Markenanmeldung verstoße gegen die moralischen Werte und Normen. Auch wenn Escobar nicht strafrechtlich verurteilt wurde, sei dieser ein Symbol des organisierten Verbrechens.

Dabei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf die Wahrnehmung des Namens in Spanien. Denn durch die Verbindung zu Kolumbien sei dieser dort am bekanntesten. Auch in anderen Fällen sei so entschieden worden, beispielsweise „La Mafia se sienta a la mesa“ (Die Mafia setzt sich zu Tisch). In diesem Fall wurden die Sittenansichten der Italiener:innen zu Rate gezogen.

Auch wenn die Markenanmeldung europaweit nun abgelehnt wurde, kann eine Markeneintragung noch immer auf nationaler Ebene in einzelnen Ländern versucht werden.

(Bild: JovialFox – stock.adobe.com)

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