Die Frage, ob Dubai-Schokolade auch dann so heißen darf, wenn sie nicht aus Dubai kommt, ist abschließend noch nicht geklärt. Nachdem das LG Köln diese Frage zunächst verneinte, kam das LG Frankfurt nun zu einem anderen Entschluss.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens, in dem ein Schokoladenhersteller gegen einen anderen vorging, um diesen daran zu hindern, ein Produkt unter dem Namen „Dubai-Schokolade“ zu vertreiben, da die Schokolade nicht in Dubai hergestellt wird oder keine Verbindung zu diesem Herkunftsort habe. Laut der Klägerseite sei der Name irreführend für Verbraucher:innen, da falsche Erwartungen an das Produkt geweckt werden.
Das LG Frankfurt (2-06 O 18/25) wies diesen Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ allein nicht ausreiche, um bei Verbraucher:innen die Erwartung zu wecken, dass die Schokolade wirklich aus Dubai stamme. Viel wichtiger als der Name allein sei dazu die Gestaltung der Verpackung und der Werbemaßnahmen, um diesen Eindruck zu kreieren.
Die Verbraucher:innen seien nach Auffassung des Gerichts durchaus in der Lage, zwischen der tatsächlichen Herkunftsangabe und einer werblichen Gestaltung zu differenzieren. Auch auf die anders ausgegangenen Entscheidungen des LG Köln nahm das Frankfurter Landgericht Bezug.
Der große Unterschied: Das LG Köln sah schon die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ als möglicherweise irreführend, aber – und das würdigt das LG Frankfurt auch – das Kölner LG stellte auch auf die Gestaltungselemente der Verpackung ab, dazu gehört auch die Verwendung der englischen Sprache sowie weiteren Fremdsprachen und auch die Nutzung des Zusatzes „importiert“.
Im Fall in Frankfurt fehlten diese Merkmale. Die Werbung des Produkts wies darauf hin, dass es sich um eine Qualitätsmarke des Herstellers handelt, was einem möglichen fehlerhaften Eindruck zur Herkunft entgegenwirken könne.
In seinem Urteil betonte das LG Frankfurt, dass bei den Entscheidungen immer eine differenzierte Prüfung der individuellen Fälle notwendig ist. Insbesondere die Gestaltung sei für eine mögliche Irreführung relevant und müsste betrachtet werden, nicht allein der Name.
(Bild: Esin Deniz)