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„Ja, dann machen Sie das doch!“ ist Zustimmung zur Bildveröffentlichung

Das LG Frankenthal entschied, dass die Aussage „Ja, dann machen das Sie doch!“ als wirksame Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos gewertet werden kann, wenn sie im Kontext eindeutig wirkt. Im konkreten Fall scheiterte ein Hundebesitzer mit seiner Klage gegen die Veröffentlichung seines Fotos, weil er diese Aussage gemacht hatte und keine ernsthafte Ablehnung erkennbar war.

  • advomare
  • 03.04.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 03.04.2025

Die Aussage „Ja, dann machen Sie das doch!“ ist als Zustimmung zur Bildveröffentlichung zu werten. So entschied das LG Frankenthal im Falle zweier Hundebesitzer:innen.

In diesem Fall ging es um zwei Hundebesitzer:innen, deren Hunde sich beim Vorbeigehen bissen. Dabei wurde eines der Tiere verletzt. Die Besitzerin des verletzten Hundes fragte nach den Personalien des anderen Hundes. Dieser weigerte sich – daher machte die Frau zwei Fotos von ihm und fragte ihn, ob er wolle, dass die Fotos zum Zweck der Identitätsermittlung veröffentlicht werden. Dies beantwortete der Mann mit : „Ja, dann machen Sie das doch!“

Gesagt, getan: Die Frau veröffentlichte Fotos und erfuhr noch am selben Tag die Identität des Mannes. Daraufhin löschte sie die Fotos.

Gegen die Veröffentlichung wollte der Hundebesitzer vorgehen: Der Mann forderte von der Hundebesitzerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verklagte sie – Erfolg hatte er damit aber nicht.

Das Gericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, dass er mit der Aussage: „Ja, dann machen Sie das doch!“ eine Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos gegeben habe und es sei nicht erkennbar, dass er diese Aussage nicht ernst oder als Scherz gemeint habe. Vielmehr entstehe durch den Kontext der Eindruck, dass der Kläger davon ausging, dass die Frau mit ihrem Posting keinen Erfolg haben würde und die Tierarztkosten tragen müsse.

Auch dass er die Aussage bestritt, konnte ihm in diesem Fall nicht weiterhelfen, denn als Antragsteller fiel ihm die Beweislast zu, d. h. er hätte die Aussage der Frau entsprechend substantiiert bestreiten müssen. Auch eine Wiederholungsgefahr sah der Richter hier nicht gegeben, da die Hundebesitzerin den Zweck ihres Postings erreicht hatte.

(Bild: KI-generiert)

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