Eine Dokumentation über den CDU-Politiker Uwe Barschel darf in ihrer jetzigen Form nicht mehr ausgestrahlt werden. Der Grund: Die darin enthaltene Verdachtsberichterstattung ohne die Anhörung der betroffenen Person sei nicht zulässig. Das entschied das OLG Frankfurt am Main im März 2025.
Der Kläger ist ein ehemaliger Geheimagent, der laut Gericht „für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden“ tätig war. In dem Film wurde er indirekt mit dem Tod von Barschel in Verbindung gebracht. Uwe Barschel starb 1987 unter nicht geklärten Umständen. Er wurde tot in der Badewanne im Zimmer eines Hotels in Genf gefunden.
Der Kläger hatte ohne Kenntnis des Inhalts der Doku eine Interviewfrage des Film-Teams abgelehnt. Nach Ansicht des OLG entbindet diese Interviewabsage die Journalist:innen nicht von ihrer Anhörungspflicht im Rahmen der Verdachtsberichterstattung. Der Kläger hätte später noch die Möglichkeit erhalten sollen, sich zu den Inhalten der Dokumentationsreihe zu äußern.
In der Doku gehen Journalist:innen den Theorien, Indizien und Umständen zu Barschels Tod nach und arbeiten diese in vier Teilen auf. Einige Teile der Reihe erweckten aber den Eindruck, dass der frühere Geheimagent mit dem Tod von Uwe Barschel zu tun hatte. Aufgrund dessen hatte die frühere Interviewanfrage nicht ausgereicht, so das OLG. Man hätte nicht aus der ersten Absage schließen dürfen, dass er nicht zu den Inhalten der fertigen Doku Stellung nehmen wollen würde – zumal diese Inhalte dem Kläger nicht bekannt waren. Bei der ersten Anfrage war die Konzeption der Reihe nicht abgeschlossen und das erste Interview sollte ursprünglich der Recherche dienen.
Auch, dass der Kläger nicht gegen einen Wikipedia-Artikel vorging, in dem seine Rolle ebenfalls diskutiert wurde, enthebe die Journalist:innen nicht von der Anhörungspflicht. Zwischen dem Artikel und der fertigen Dokumentation gebe es zu große Unterschiede. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist nicht anfechtbar.
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