Müssen unwahre Tatsachenbehauptungen aus den Google-Ergebnissen gelöscht werden? Mit einer neuen Entscheidung bejahte das OLG Frankfurt diese Frage und stärkt so die Rechte von Betroffenen.
In der Sache ging es um einen Influencer, der sich mit schweren Betrugsvorwürfen konfrontiert sah. In einem Google-Hilfe-Forum behauptete ein Nutzer, bekannte Medien hätten das Geschäftsmodell des Influencers als Betrugsmasche betitelt. Diese Behauptung wurde auch in den Suchergebnissen zum Influencer angezeigt, welche dieser entfernt haben sollte.
Google weigerte sich zunächst, die entsprechenden Suchergebnisse zu löschen, weshalb der Betroffene den gerichtlichen Weg ging, klagte und auch Erfolg hatte.
Google versuchte zu argumentieren, dass die Aussage im Forum eine Meinungsäußerung sei und daher nicht zu löschen – dies verneinte jedoch das Gericht. Die Vorwürfe seien als unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen, da die Aussage, renommierte Medien hätten diese Behauptung getätigt, dem Beweis zugänglich sei.
Zudem gebe es laut Gericht auch kein öffentliches Interesse an der Verbreitung der nachweislich falschen Tatsachenbehauptung.
In seinem Urteil bestätigte das OLG Frankfurt noch einmal eindrücklich, dass Suchmaschinen eine Verantwortlichkeit haben. Google muss nach Kenntnis der Rechtsverletzung aktiv werden und die entsprechenden Inhalte aus den Suchergebnissen entfernen.
Oft ist der Weg, gegen die Plattform direkt vorzugehen, erfolgreicher, wenn es um die Entfernung rechtsverletzender Inhalte geht. Suchmaschinen wie Google löschen meist nach rationalen Kriterien und dies vor allem dauerhaft und nachhaltig, sodass die Öffentlichkeit diese nicht mehr sehen kann. Geht man gegen die Quelle einer rechtswidrigen Aussage direkt vor, kann es sein, dass diese Inhalte in abgewandelter Form an anderer Stelle nochmal auftauchen.
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