Dürfen Erben uneingeschränkten Zugriff auf das Instagram-Konto der verstorbenen Person haben? Ja, sagt das OLG Oldenburg in einer Entscheidung von Ende Dezember.
In der Sache ging es um den Instagram-Account des DSDS-Gewinners von 2017, Alphonso Williams. Nach dessen Tod im Jahr 2019 übernahm seine Ehefrau das Konto und nutzte dieses weiter. Normalerweise sperrt Meta nach dem Ableben von Nutzer:innen den Zugriff auf das Konto und versetzt dieses in den Gedenkzustand. Der Account ist dann zwar noch sichtbar, es kann sich jedoch niemand mehr einloggen und es können auch keine neuen Beiträge veröffentlicht und geteilt werden.
Als Meta 2022 von dem Tod des Sängers erfährt, leitet Meta auch genau dieses Verfahren ein und sperrt den Zugriff auf das Instagram-Konto. Seitdem herrscht ein Rechtsstreit zwischen der Erbin und Meta um die uneingeschränkte Nutzung des Instagram-Accounts.
In erster Instanz bekam Williams Ehefrau nur teilweise Recht zugesprochen – sie erhielt zwar den Zugriff auf das Instagram-Konto, allerdings nur mit Leserechten.
Das OLG kam nun zu einer anderen Einschätzung, sah das Urteil des LG als zu streng an und sprach der Erbin die uneingeschränkte Nutzung des Accounts zu. Laut OLG sei Williams Ehefrau als Erbin in das Vertragsverhältnis mit Meta im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB getreten. Dabei verweist das Gericht auch auf eine BGH-Entscheidung, laut der der Anspruch auf einen Social-Media-Account vererbbar ist.
Metas Leistungen seien laut Auffassung des OLG nicht derart höchstpersönlicher Natur – also so auf die individuelle Person zugeschnitten – dass sich der Vertrag mit einer anderen Person als Vertragspartner ändern würde. Zudem stelle Meta im Rahmen des Vertrages lediglich die technischen Möglichkeiten zur Verfügung – und diese seien bei allen User:innen gleich.
Das OLG widersprach der Begründung des LG, das sich bei der Entscheidung zum nur lesenden Zugriff auf eine BGH-Entscheidung zum Girokonto berief. Diese Entscheidung besagt, dass bei einem Girovertrag die Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kontoinhaber:innen eine zentrale Rolle habe und der Vertrag so nicht übertragbar sei. Nach Auffassung des OLG ist diese Entscheidung in diesem Fall aber nicht anwendbar, da zwischen Meta und den Nutzer:innen eben nicht dieses Vertrauensverhältnis bestünde. Es werden Meta weder Vermögenswerte anvertraut, noch sei das Vertragsverhältnis von der besonderen Vertrauens- und Kreditwürdigkeit der User:innen gezeichnet.
Diese Entscheidung könnte laut der Anwältin von Williams Erben „weitreichende Folgen für den Umgang mit digitalen Nachlässen haben“.
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