Die Hohe Domkirche zu Köln kann die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht als Wortmarke eintragen lassen. So entschied der BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung.
Schon 2018 hatte die Hohe Domkirche zu Köln versucht, „Kölner Dom“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren, scheiterte aber. Die Begründung: Die Begrifflichkeit „Kölner Dom“ würde bei den Durchschnittsverbraucher:innen lediglich als Bezeichnung der berühmten Kathedrale gesehen werden und nicht als der Ursprung bestimmter Produkte. Das Bundespatentgericht bestätigte damals die Entscheidung des Amtes.
Auch der BGH hat nun in einem Beschluss von Oktober 2023, der Anfang 2024 veröffentlicht wurde, bestätigt, dass „Kölner Dom“ nicht als Marke von der Hohen Domkirche zu Köln gesichert werden könne (Az. I ZB 28/2). Die Bezeichnung „Kölner Dom“ halte keine Unterscheidungskraft, da die Allgemeinheit dies nur als Bezeichnung für die Sehenswürdigkeit wahrnehme und nicht als Herkunft spezifischer Waren. Die Unterscheidungskraft läge dann vor, wenn das Produkt der Marke von einem bestimmten Hersteller kommt.
So sei es aber bei „Kölner Dom“ der Fall, dass ein Souvenir mit dieser Bezeichnung für die Kund:innen nicht bedeute, dass dieses von der Hohen Domkirche zu Köln stamme, sondern lediglich, dass dieses etwas mit der berühmten Kirche zu tun habe – dies treffe aber auf jedes Souvenir zu, welches in der Nähe des Doms verkauft werde.
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