Google Ireland Limited kann sich als Tochtergesellschaft nicht auf das amerikanische Hauptunternehmen Google LLC berufen, wenn es um die Entfernung von Beiträgen aus der Google Suche geht. So eine Entscheidung des OLG Köln (Az. 15 U 6023)
In diesem Fall klagte eine Person gegen unwahre Informationen, die über ihn in der Google Suche angezeigt wurden. Google Ireland versuchte, die Klage abzuweisen und verwies auf den Mutterkonzern mit Sitz in den USA – denn Google Ireland betreibe zwar die Suchmaschine u. a. in Deutschland, habe aber keinen Einfluss auf die angezeigten Suchergebnisse. Das könnte nur Google LLC in den USA. Der amerikanische Konzern sei außerdem in der Datenschutzerklärung angegeben und sei daher auch verantwortlich für die Verwaltung und eben auch die Entfernung von Daten. Google LLC treffe die Entscheidungen, wie die Suchmaschine auf Suchanfragen reagiert und welche Suchergebnisse ausgespielt werden.
Während das Landgericht dieser Argumentation folgte, kam das OLG Köln zu einem anderen Schluss. Als Suchmaschinenbetreiber stehe Google Ireland auch datenschutzrechtlich in der Verantwortung für die Suchergebnisse. Allein das Anzeigen von Informationen, die personenbezogene Daten inkludieren, sei eine Verarbeitung dieser Daten. Dabei berief sich das Gericht auf Rechtsprechung des EuGH. Dabei sei unerheblich, ob Google Ireland die Entscheidungsgewalt über die Suchergebnisse hat oder nicht.
Damit fiel die Entscheidung des OLG anders aus als die der anderen Gerichte, wie z. B. dem LG Rostock oder dem Amtsgericht Heidelberg. Diese Entscheidungen sahen Google Ireland nämlich nicht in der datenschutzrechtlichen Verantwortung. Eine Ansicht, die Betroffenen das Vorgehen gegen Google enorm erschwert, denn dann muss in den USA geklagt werden. Das erfordert wiederum einen erhöhten Aufwand. Die Zustellung von Dokumenten wie auch die Vollstreckung der Urteile ist dann erschwert.
Das OLG bezog in die Abwägung auch mit ein, dass die in diesem Fall aufgestellten Falschbehauptungen auch Kritik am Kläger darstellen und daher auch nicht wertneutral sind. Für den Fall bedeutet dieses Urteil nun, dass der Kläger sich erfolgreich gegen Google Ireland wenden konnte und die betroffenen Suchergebnisse entfernt wurden.
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