Image

OLG Köln: Buttons in Cookie-Bannern müssen gleichwertig sein

Das OLG Köln entschied zugunsten der Verbraucherzentrale gegen wetteronline.de. Dessen Cookie-Banner bot keine gleichwertigen Optionen zur Zustimmung oder Ablehnung von Cookies, was eine freiwillige und aufgeklärte Einwilligung verhindert.

  • advomare
  • 13.03.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 15.03.2024

Buttons in Cookie-Bannern müssen gleichwertig sein – seien sie zur Zustimmung oder zur Ablehnung. So entschied das OLG Köln in einem Prozess zwischen wetteronline.de und der Verbraucherzentrale.

Letztere ging gegen das Cookie-Banner von wetteronline.de vor. Dieses sei so gestaltet, dass keine wirksame Einwilligung zur Speicherung von Cookies abgegeben werden kann. Die Verbraucherzentrale stellte eine Unterlassungserklärung an wetteronline.de – die Unterzeichnung dieser wurde durch die Beklagte abgelehnt.

Die darauf folgende Klage lehnte das LG aus formellen Gründen ab. Die Verbraucherzentrale ging in Berufung und passte ihre Anträge an. Dieser geänderten Klage gab das OLG statt und entschied im Sinne der Verbraucherzentrale.

Das Cookie-Banner biete keine gleichwertige Option zur Ablehnung der Cookie-Nutzung im Vergleich zur Zustimmungsoption. Dies geschehe weder auf erster noch auf zweiter Ebene. Das Cookie-Banner lenke von der Ablehnung ab und führe zur Zustimmung der Verbraucher:innen hin. Somit sei keine freiwillige und hinreichend aufgeklärte Einwilligung erfolgt.

Eine echte Wahlmöglichkeit gebe es für Nutzer:innen der Seite nicht. Auf der ersten Ebene sei eine Ablehnung gar nicht möglich. Auf der zweiten Seite kommt man zu den Einstellungen. Allerdings gibt es auch hier keine eindeutige Ablehnungsoption – hier kann man wählen zwischen „Speichern“ oder „Alles Akzeptieren“. Für Besucher:innen der Seite sei so nicht ersichtlich, welche Funktion hinter welchem Button steckt.

Ein weiteres Problem sah das Gericht außerdem mit einem Button oben links im Banner „Akzeptieren und Schließen X“. Dieser verstoße gegen Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und ist damit unwirksam.

“ Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer:innen. Auch wird für die Nutzer:innen nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSGArt 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.”

Aus der Urteilsbegründung (Urteil vom 19.01.2023 – 6 U 80/23)

(Bild: Rutmer – stock.adobe.com)

Ähnliche Beiträge