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Versteckte Videoüberwachung bei Mietstreit nicht zulässig

Der BGH entschied, dass versteckte Videoüberwachung in Mietstreitigkeiten nicht als Beweis verwertet werden darf, wodurch die Räumungsklage einer Berliner Vermieterin abgewiesen wurde. Obwohl die Persönlichkeitsrechte der Mieter:innen
durch die Überwachung verletzt wurden, wurde ihnen keine Entschädigung zugesprochen.

  • advomare
  • 31.07.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 24.07.2024

Eine versteckte Videoüberwachung der Mieter:innen kann bei einem Mietstreit nicht als Beweis gewertet werden. So entschied der BGH im Falle einer Berliner Wohnungsgesellschaft (Az.: VI ZR 1370/20).

Die Vermieterin verdächtigte Mieter:innen unerlaubt, zwei Wohnungen untervermietet zu haben. Daraufhin folgte zunächst eine Abmahnung. Für eine feste Beweislage beauftragte die Wohnungsgesellschaft eine Privatermittlerin mit der Anbringung und Auswertung einer verdeckten Kamera im Treppenhaus gegenüber der Wohnungstür. Über vier Wochen lief die versteckte Videoüberwachung, die von der Privatermittlerin ausgewertet wurde.

In dieser Zeit sei wohl die Wohnungstür von Leuten, die nicht die Mieter:innen waren, mit einem eigenen Schlüssel geöffnet worden. Gesichter, Kleidung und Wohnungseingang waren wohl eindeutig auf den Kameraaufnahmen zu erkennen.

Daraufhin kündigte die Vermieterin und forderte zur Räumung der Wohnung auf, was die Mieter:innen verweigerten und zudem eine Entschädigung aufgrund der versteckten Videoüberwachung, der sie nicht zugestimmt hatten, forderten. Hierin sahen sie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. 

Das AG bestätigte im ersten Verfahren die Räumung und wies die Entschädigung ab. In der zweiten Instanz wurde dieses Urteil in Bezug auf die Räumung aufgehoben. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun.

Die Wohnungsgesellschaft habe keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung, da die Videoaufnahmen von keinem Gericht verwertet werden können und damit die nötige unbefugte Nutzung nicht ausreichend dargelegt und folglich berücksichtigt werden kann. Denn die Wohnungsgesellschaft stützte sich fast ausschließlich auf die Videoaufnahmen. Diese Erhebung an Daten in Form des Videos sei unzulässig, da es sich bei dem Treppenhaus um einen nicht öffentlichen Bereich handele und hier niemand mit Videoaufnahmen rechnet.

Da die Vermieterin auch andere Maßnahmen hätte ergreifen können – z. B. eine Befragung der Nachbar:innen – fällt die Gegenüberstellung von Maßnahme gegen den Verdacht zugunsten der gefilmten Personen aus.

Zudem seien die Aufnahmen lediglich als Indiz und nicht als Beweis zu werten. Ein vierwöchiges Geschehen sei noch kein Hinweis auf die Untervermietung, solange der Aufenthaltscharakter der gefilmten Personen nicht klar sei.

Eine Entschädigung für die Betroffenen sprach das Gericht dennoch nicht zu. Laut Auffassung des Gerichts sei der Genugtuung durch das Urteil, welches die Maßnahme als rechtswidrig erklärte, ausreichend gedient.

(Bild: LimeSky – stock.adobe.com)

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