Sind unerwünschte Werbemails von juris als immaterieller Schaden zu betrachten? Mit dieser und anderen Fragen setzte sich der Europäische Gerichtshof (C-741/21) auf Vorlage des Landgerichts Saarbrücken auseinander.
Zum Fall: Ein Anwalt erhielt als Kunde der Plattform juris Werbe-E-Mails. Von der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken wusste er zunächst nichts und widersprach dieser daher. Dennoch wurden ihm weitere Werbenachrichten ins Postfach geschickt. Alle Nachrichten erhielten einen personalisierten Code, mit dem der Kläger Produkte der Plattform für einen begrenzten Zeitraum ausprobieren konnte. Da nach mehrfachem Widerspruch und auch einer Schadensersatzforderung die Austragung aus dem Werbeverteiler nicht erfolgte, ging die Sache vor Gericht.
Der Kläger argumentierte, dass juris mehrfach gegen die DS-GVO verstoßen, er so die Kontrolle über seine Daten verloren habe und ihm damit immaterieller Schaden entstanden sei. Auf der Gegenseite argumentierte juris, dass ein Verstoß allein keinen Schadensersatz begründe. Zudem wies juris die Verantwortlichkeit von sich, da der Verstoß auf Mitarbeitende zurückzuführen sei. Hier sei eine betriebliche Anweisung zum Umgang mit Werbewidersprüchen missachtet worden.
Mit vier Fragen wandte sich das LG Saarbrücken dann an den EuGH.
In seiner Entscheidung bejahte der EuGH nochmals, dass allein der Verstoß für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreiche und verwies auch auf frühere Urteile. Zudem verdeutlichte die Entscheidung nochmal, dass die Schwere des Verstoßes bzw. in diesem Fall die Häufigkeit nicht die Höhe des Schadensersatzes entscheide, sondern vielmehr die Höhe des tatsächlich entstehenden Schadens dies festlege. Wie genau immaterieller Schaden nun aussieht, hat das Gericht allerdings auch in diesem Urteil nicht geklärt.
Zu dem zweiten Teil der Argumentation von juris kam der EuGH zu einem anderen Schluss. Denn ein Arbeitgeber kann sich nicht einfach auf die Mitarbeitenden berufen und sich so aus der Verantwortung bei der Datenverarbeitung ziehen. Als Verantwortliche für die Datenverarbeitung hätte juris dafür Sorge tragen müssen, dass die Anweisungen auch korrekt ausgeführt werden.
Unternehmen sollten daher gerade im Bereich der Datenverarbeitung besonders sorgsam sein und auf die genaue Einhaltung der DS-GVO achten.
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