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Schufa verkürzt Speicherfrist für Privatinsolvenzen

Als Reaktion auf gerichtliche Auseinandersetzungen verkürzt die Schufa ab sofort die Speicherfristen für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von 3 Jahren auf 6 Monate.

  • advomare
  • 28.03.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 08.05.2023

Nachdem die Schufa Ende März angekündigt hatte, die Speicherfristen für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von 3 Jahren auf 6 Monate zu verkürzen, hat die Auskunftei nun nach eigenen Angaben die Einträge zu Privatinsolvenzen von ca. 250.000 Verbrauchern gelöscht

Außerdem kündigte die Schufa an, dass die Informationen zu einer Restschuldbefreiung automatisch nach 6 Monaten gelöscht werden. Davon ausgenommen sind Neuschulden, die nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung erlassen wurden.

Hintergrund der Entscheidung der Schufa ist der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts zum automatisierten Scoring, der die Speicherung von Daten aus öffentlichen Registern über die dafür vorgesehenen Speicherfristen hinaus als nicht zulässig eingestuft hatte. Bisher hatten Auskunfteien wie die Schufa Informationen über erfolgreiche Privatinsolvenzen und Restschuldbefreiungen aus öffentlichen Registern bis zu 3 Jahre lang gespeichert – durch das Inkrafttreten der DSGVO (2018) ist dies laut Generalanwalt nicht mehr zulässig.

Als Reaktion hatte der Bundesgerichtshof (BGH) daraufhin entschieden, ein anhängiges Verfahren zur Frage der Speicherfristen bis zu einer abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszusetzen.

(Bild: nmann77 – stock.adobe.com)

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