Mit Spannung erwartete die Finanzwelt am 7. Dezember 2023 eine Entscheidung des EuGH. Zentraler Inhalt: die Auskunftei SCHUFA und ihr bisheriges Scoring-Verfahren. Nun hat der EuGH entschieden: Die bisherige Vorgehensweise mit dem SCHUFA-Scoring verstößt gegen die DSGVO. In gleich zwei Verfahren bat das VG Wiesbaden um eine Vorabentscheidung des EuGH.
Die erste Frage beschäftigte sich mit der Scoring-Praxis der SCHUFA. Hintergrund war die Klage einer Frau gegen das Land Hessen. Die Klägerin wurde für einen Kredit abgelehnt und forderte von der SCHUFA, einen Eintrag zu löschen und Zugang zu den Daten. Die Auskunftei gab nur den SCHUFA-Score bekannt, allerdings nicht die genaue Berechnungsmethode. Das Wiesbadener Gericht betraute nun den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob das Scoring-Verfahren als automatisierte Entscheidungsfindung gilt und damit gegen die DSGVO verstößt.
Die SCHUFA argumentierte, dass sie ja lediglich als Bereitsteller der Scores gelte und maximal unterstützend zur Entscheidung beitrage, selber aber nicht für die Entscheidungsfindung verantwortlich sei. Dem widersprach der EuGH: Die Scores beeinflussen Vertragsentscheidungen (nicht nur Kredite, sondern auch Telefon-, Energie- oder Mietverträge) maßgeblich und sind so laut Art. 22 DSGVO nicht datenschutzkonform (Urt. v. 7.12.2023, Rechtssachen C-634/21, C-26/22 und C-64/22).
Nun liegt der Ball wieder in Wiesbaden. Das Verwaltungsgericht müsse nun prüfen, ob es im Bundesdatenschutzgesetz eine DSGVO-konforme Ausnahmeregelung gibt. An der bisherigen Ausnahmeregelung (§31 BDSG), die das Scoring unter bestimmten Vorausetzungen zulässig mache, hat der EuGH allerdings große Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit.Die zweite Entscheidung bezog sich auf die Speicherung nach der Restschuldbefreiung. Hier entschied der EuGH, dass die Schufa die Insolvenzdaten nicht länger als die öffentlichen Register, nämlich 6 Monate, speichern darf. Allerdings hatte die SCHUFA in Bezug darauf schon im Frühjahr 2023 nachgebessert und die Löschfristen verkürzt.
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