Eine unerwünschte Werbemail allein reicht nicht für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – so eine Entscheidung des BGH.
Der Sachverhalt: Der Kläger kaufte Briefkastenaufkleber gegen unerwünschte Werbung und erhielt einige Zeit später eine Werbemail des Verkäufers der Aufkleber. Noch am selben Tag antwortete der Kläger mit einer E-Mail, mit der er der „Verarbeitung oder Nutzung“ seiner persönlichen Daten „für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung auf jeglichem Kommunikationsweg“ widersprach. Zudem verlangte er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie 500 Euro Schadensersatz nach Art. 82 der DSGVO. Dieses Schreiben schickte der Kläger kurze Zeit später noch einmal per Fax an den Beklagten.
Diese Forderungen verfolgte er auch im Rahmen seiner Klage. Das Unternehmen hatte zwischenzeitlich die Unterlassungserklärung abgegeben, die das Amtsgericht auch bestätigte.
Den Schadensersatz sprachen ihm jedoch weder das AG Tuttlingen noch das LG Rottweil in der Berufung zu.
Auch der BGH lehnte die Schadensersatzforderungen mit seinem Urteil (Az.: VI ZR 109/23) Ende Januar 2025 ab. Dabei ließ der BGH offen, ob es sich bei der Mail um einen Datenschutz-Verstoß handelte, was die Vorinstanz hier als gegeben sah, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne eine der in Art.6 genannten Rechtfertigungen. Einen immateriellen Schaden sah das Gericht aber nicht gegeben, materiellen Schaden hatte der Kläger gar nicht erst geltend gemacht.
In einem Punkt korrigierten die Karlsruher Richter aber das Landgericht. Dieses hatte den Schadensersatz nämlich unter anderem damit abgelehnt, dass die Kontaktaufnahme keine Bagatellgrenze überschritten habe. Aber – und hier verwies der BGH auf Rechtsprechung des EuGH – müsse die DSGVO weit ausgelegt werden, um den gesetzten Zielen gerecht zu werden. Daher gebe es im Bereich des Schadensersatzes keine Bagatellgrenze.
Der BGH sah aber einen tatsächlich verursachten Schaden nicht gegeben – denn dieser müsse nach EU-Rechtsprechung vorhanden sein und von den Betroffenen entsprechend dargelegt und nachgewiesen werden. Zwar könne auch der bloße Kontrollverlust Schadensersatz begründen, aber der Kläger konnte diesen hier nicht darlegen.
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