Image

Plattformbetreiber müssen rechtswidrige Inhalte nach Hinweis löschen

Plattformbetreiber wie Meta müssen nach einem Hinweis nicht nur den gemeldeten Post, sondern auch sinngleiche Inhalte eigenständig entfernen. Das OLG Frankfurt stärkte damit im Fall Hirschhausen den Schutz vor Deepfake-Werbung.

  • advomare
  • 02.05.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 02.05.2025

Plattformbetreiber wie Meta müssen nach einem Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auch sinngleiche Posts ohne einen weiteren Hinweis sperren. So erging eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im Eilverfahren zu einer Klage von Eckart von Hirschhausen.

Der Arzt und Moderator hatte selbst in der Vergangenheit auf Social Media die von ihm entwickelte Hirschhausen-Diät beworben. Allerdings erschien sein Gesicht auch in gefakten Werbevideos für Werbemittel auf Facebook. Für diese Videos wurde Deepfake-Technologie genutzt, um den Eindruck zu kreieren, dass Hirschhausen das Produkt unterstützte.

Bei Deepfakes setzt man auf KI, um beispielsweise Menschen realistisch in Videos zu integrieren, auch Stimmen und Sprache kann man so imitieren bzw. frei erfinden.

Hirschhausen wies Meta auf die Videos hin, woraufhin diese auch gleich entfernt wurden. Doch schon kurz darauf wurde ein fast identisches Video erneut hochgeladen und nach einem erneuten Hinweis gelöscht.

Hirschhausen forderte nun von Meta als Plattformbetreiber die weitere Verbreitung solcher Deepfake-Videos zu unterlassen, womit er vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.

Das OLG Frankfurt am Main entschied nach einer Beschwerde nun, dass der Plattformbetreiber in Bezug auf das zweite Video eine aktive Prüfplicht gehabt hätte (Az.: 16 W 10/25). Grundsätzlich bestehe zwar für Hostprovider keine Verpflichtung, online gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung darauf zu prüfen, ob Rechtsverletzungen vorliegen, aber nach einer erstmaligen Meldung müssten allerdings auch inhaltsgleiche Postings entfernt werden. Das seien laut Gericht Inhalte, bei denen „Bild und Text identisch“ sind, „aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwas abweichend gestaltet sind“.

Bei den beiden Werbevideos wäre nur ein marginaler Unterschied festzustellen gewesen – also hätte das zweite Video auch ohne weiteren Hinweis gelöscht werden müssen. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist daher nicht anfechtbar.

Ob eine Löschpflicht von Plattformen allgemein auch inhaltsgleiche Posts umfasst, ist abschließend noch nicht geklärt. Aktuell verhandelt der BGH darüber – im Fall der Politikerin Renate Künast. Hier wurden dem EuGH Fragen zur Klärung vorgelegt.

(Bild: WrightStudio – stock.adobe.com)

Ähnliche Beiträge