Das Sozialgericht München hat die Klage eines Arztes gegen Honorarkürzungen aufgrund der Weigerung zur elektronischen Weitergabe von Patientendaten abgewiesen. Das Gericht sah in der Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung keinen Verstoß gegen die DSGVO in der Arztpraxis. Wer sich nicht an diese Infrastruktur anschließe, müsse Honorarkürzungen hinnehmen.
Ärzte müssen sich seit 2018 an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, über die Patientendaten zentral geteilt werden. Ein Augenarzt aus Kulmbach sorgte sich um die ärztliche Schweigepflicht sowie die Sicherheit der Patientendaten und verweigerte die elektronische Datenübermittlung. Dafür wurden ihm 2,5 % von seinem Krankenkassen-Honorar abgezogen.
Der Augenarzt kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.
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