Für den Online-Verkauf von Arzneimitteln über Plattformen wie Amazon Marketplace muss von Anbieter:innen eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung eingeholt werden. Andernfalls verstoße der Verkauf gegen die DSGVO.
So lautete eine Entscheidung des BGHs (Az.: I ZR 222/19) in einem Streitfall zwischen zwei Apotherker:innen. In dem Fall ging es um die Frage, ob der Vertrieb von Medikamenten über Internetplattformen gegen geltendes Recht verstößt.
Schon in der Vorinstanz hatte das OLG Nürnberg Datenschutzverstöße gesehen, was nun auch der BGH bestätigte.
Bevor der BGH allerdings sein Urteil sprach, beschäftigte sich bereits der EuGH mit diesem Fall: Hierbei ging es aber einerseits um die Frage, ob Wettbewerber DSGVO-Verstöße einklagen dürfen und was genau als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO gewertet werden soll.
Nun zur BGH-Entscheidung: Für den Verkauf und die Lieferung benötigte Daten wie Name, Anschrift und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen sind laut DSGVO Gesundheitsdaten und bedürfen entsprechenden Schutzes. Das gelte auch für Medikamente, die apothekenpflichtig seien, aber nicht von Ärzt:innen verschrieben werden müssen, wie z. B. bei einigen Schmerzmitteln.
Da beim Verkauf von Medikamenten über Amazon keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten existiere, forderte der BGH die Beklagten nun zur Unterlassung auf. Amazon müsste, damit der Verkauf rechtlich zulässig werden würde, seinen Bestellvorgang abändern und eine Checkbox einfügen, mit der Kund:innen ausdrücklich ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten geben könnten.
Auch Schadensersatz könnte der klagende Apotheker laut BGH geltend machen. Einen Verstoß gegen die berufs- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften wie der Apothekenpflicht oder der Apothekenbetriebsordnung sah der BGH allerdings nicht gegeben.
Mit der durch das BGH-Urteil geforderten Einwilligung würde das Persönlichkeitsrecht der Verbraucher:innen geschützt. So können diese frei entscheiden, ob und wie viele ihrer Daten sie preisgeben wollen, um Verträge abzuschließen.
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