Zur Verbesserung des Datenschutzes wurden Neuerungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) in einer ersten Lesung im Bundestag diskutiert. Neben der Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) soll es auch zusätzliche Auflagen für Auskunfteien geben.
Die DSK, das Abstimmungsgremium von Bund und Ländern, soll institutionalisiert, also in eine fest reglementierte Form gebracht werden. Der Entwurf zu den Neuerungen sieht allerdings keine Geschäftsstelle oder eigene Mittel vor. Dies sei laut Kritikern aber notwendig für eine bessere Koordinierung der Datenschutzbehörden in Deutschland.
Das Gesetz sieht schnellere Entscheidungen in Datenschutzfragen vor, die EU-relevant sind oder ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land betreffen. So könne der Bundesdatenschutzbeauftragte dann auch schneller mit den zuständigen ausländischen Behörden in Kontakt treten.
Auch soll der Datenschutz mit den Neuerungen des BDSG einheitlicher durchgesetzt werden. So sollen Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit länderübergreifenden Vorhaben nur einer Landesdatenschutzbehörde unterstehen. Das soll mehr Sicherheit geben und Verwirrung durch verschiedene Auffassungen unterschiedlicher Behörden verhindern.
Ein besonderer Blick wird in den Neuerungen auch auf Auskunfteien, wie die Schufa, und deren Scoring geworfen: Die neuen Gesetze sollen u. a. das vom BVerG neu formulierte Grundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme in Bezug auf das Scoring umsetzen.
Das Schufa-Scoring steht schon länger in der Kritik: So werden in die automatisierten Berechnungen der Scores sehr persönliche Daten mit einbezogen, darunter auch ethnische Herkunft, Name, Gesundheitsdaten oder auch die Wohnanschrift. Die Erhebung und Einberechnung dieser Daten können zur Diskriminierung führen, so dass beispielsweise Kredite oder Ratenzahlungen auf Basis dieser Diskriminierung abgelehnt werden.
Solche kritischen Datenkategorien sollen für die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit laut den Neuerungen ausgeschlossen werden, dazu gehört auch der Name. Ebenso dürfen Daten von Personen unter 18 Jahren nicht verwendet werden.
Außerdem werden Scoringanbieter vor eine höhere Transparenzpflicht gestellt. An den Punkten zu den Auskunfteien muss an dem Entwurf allem Anschein nach noch gefeilt werden, denn einerseits muss zwischen Bonitätsscoring und Anti-Betrugsscoring differenziert werden und andererseits ist die Transparenzregel so schwierig umzusetzen, da es immer noch einen Konflikt mit der Schufa in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gibt.
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