Laut Bundesgerichtshof (VI ZR 476/18) müssen Suchmaschinen-Beitreiber wie Google Suchergebnisse nur dann löschen, wenn sie nachweislich falsch sind. Sie seien allerdings nicht dazu verpflichtet, selbst zu ermitteln – aktiv werden müssen sie erst, wenn die Betroffenen sie dazu auffordern und offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können.
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage eines Ehepaars, das in verantwortlicher Position für verschiedene Gesellschaften tätig oder an ihnen beteiligt ist, die Finanzdienstleistungen anbieten. 2015 setzte sich ein US-amerikanisches Unternehmen kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinander – und berichtete, dass diese negative Berichte veröffentlichen würden, um danach anzubieten, diese Artikel gegen eine Geldzahlung zu löschen.
Mit ihrer Klage wollte das Ehepaar Google dazu verpflichten lassen, betreffende Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen zu ihnen oder einzelnen Gesellschaften anzuzeigen und ihre Fotos als Vorschaubilder auszulisten. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung – dessen Entscheidung: Google muss nachweislich falsche Suchergebnisse löschen.
Auf Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH hat der Bundesgerichtshof der Revision nun teilweise stattgegeben: Die genannten Artikel seien nicht zu beanstanden, weil die Kläger es versäumt hatten, einen Nachweis über die offensichtlich falschen Informationen zu erbringen. Google müsse aber die Vorschaubilder auslisten, weil die dort angezeigten Fotos des Ehepaars ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt seien.
(Bild: Aleksei – stock.adobe.com)