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BGH-Urteil: Kontrollverlust bei Personalakten ist immaterieller Schaden nach DSGVO

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wird eine Personalakte unbefugt durch Dritte verwaltet, kann bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO darstellen. Damit stärkt das Urteil den Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen Dienst.

  • advomare
  • 05.06.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 05.06.2025

Personalakten von Bundesbeamt:innen durch Landesbeamt:innen verwalten zu lassen, kann schon ein Kontrollverlust sein und damit als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gewertet werden. So lautet eine BGH-Entscheidung aus Februar 2025 (Az.: VI ZR 365/22).

Zum Fall: Eine Bundesbeamtin, die seit 1995 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover arbeitet, klagte, da deren Personalakte bis 2019 entgegen den datenschutzrechtlichen Vorgaben von Angestellten des Landes Niedersachsen geführt wurde.

Obwohl die Beamtin dies mehrfach beanstandete, trat keine Änderung ein. Erst nachdem der Bundesdatenschutzbeauftragte dieses Vorgehen als unzulässig erklärte, wurde die Praxis beendet.

Die betroffene Beamtin klagte daraufhin auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und scheiterte damit vor dem LG Hannover und dem OLG Celle, jedoch in der Revision vor dem BGH hatte sie Erfolg. 

Der BGH bestätigte, dass die Verwaltung und Verarbeitung der Akte durch Landesbeamte einen DSGVO Verstoß darstelle – die Bundesrepublik räumte selbst ein, dass die Praxis rechtswidrig ist. Anders als in der Vorinstanz forderte der BGH aber für den Schadensersatz keine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung oder schwerwiegende Beeinträchtigung durch den Verstoß, um einen immateriellen Schadensersatz begründet zu sehen.

Nach dem Grundsatzurteil im Meta Datenleck steht auch fest, dass allein der Kontrollverlust schon einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet. Dies wandte der BGH auch auf diesen Fall an: Die vorübergehende Überlassung der Personalakte an die Landesbediensteten sei als immaterieller Schaden zu werten und ein Kontrollverlust liege auch dann vor, wenn die betroffenen Daten nicht veröffentlicht werden und die entsprechenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die Frage nach der Verschwiegenheit sei lediglich für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes relevant, nicht ob der Anspruch überhaupt bestünde.

(Bild: Penggila – stock.adobe.com)

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