Erste Entscheidungen des OLG Oldenburgs zum Facebook-Datenleck zeigen: Nicht jeder, der davon betroffen ist, hat auch Anspruch auf Schadensersatz. Über 100 Berufungen laufen dazu derzeit am Oldenburger Gericht. Für die ersten drei davon gab es nun Entscheidungen.
Der 13. Zivilsenat des OLG – dieser ist spezialisiert auf Datenschutzthemen – wies die Berufungen als unbegründet ab und entschied so wie die Landgerichte zuvor gegen die Kläger:innen. So teilte das OLG in einer Pressemitteilung vom 19. April mit.
Bei dem Facebook-Datenleck wurden unter anderem durch Scraping personenbezogene Daten der Nutzer:innen der Plattform abgegriffen und veröffentlicht, beispielsweise E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Die Kläger:innen führten unerwünschte Spam-Anrufe und SMS auf diesen Vorfall zurück und forderten daher von Meta Schadensersatz aufgrund der unzulänglichen Datensicherung.
Sowohl die Landgerichte als auch jetzt das OLG in der Berufung wiesen die Klagen ab. Neben dem DSGVO-Verstoß hätten die Kläger:innen auch einen kausal mit dem Verstoß zusammenhängenden Schaden für ihre jeweiligen Einzelfälle vorliegen müssen. Denn es müsste jedes Mal im Einzelfall geprüft werden, ob die Befürchtung vor Missbrauch der Daten begründet ist. Es reiche also nicht aus, nur von dem Datenleck betroffen zu sein.
Das persönliche Erscheinen der Kläger:innen und deren Aussagen wurden angeordnet. Diese waren aber nicht ausreichend, um von dem Schaden zu überzeugen. Für den Senat blieb zudem offen, ob die unerwünschten Anrufe tatsächlich aus dem Facebook Datenleck stammten oder nicht doch aus einem anderen Datenleck oder aus einer eigenen unbedachten Angabe von Informationen im Internet resultierten.
Aus diesen Gründen blieben auch die Berufungen erfolglos.
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