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Die Identität von Empfängern persönlicher Daten ist offenzulegen (EuGH)

Laut Europäischem Gerichtshof ist Personen, deren persönliche Daten Dritten geteilt werden, die konkrete Identität des Datenempfängers offenzulegen.

  • advomare
  • 12.01.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 28.11.2023

Der Europäische Gerichtshof (C-154/21) hat entschieden, dass auf Anfrage von Personen, deren persönliche Daten Dritten geteilt werden, die konkrete Identität des Datenempfängers offenzulegen sei. Nur wenn der Empfänger nicht zu identifizieren oder der Auskunftsantrag unbegründet oder exzessiv sei, dürfe sich die Auskunft auf allgemeine Kategorien beschränken.

Hintergrund der Entscheidung war eine Vorlagefrage des Österreichischen Obersten Gerichtshofes, der über eine Klage eines Bürgers gegen die Österreichische Post zu entscheiden hatte. Dieser sah in der Antwort auf seinen Auskunftsantrag einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO – ihm wurden nur allgemeine Kategorien von Unternehmen mitgeteilt, mit denen seine Daten zu Marketingzwecken geteilt wurden.

(Bild: stockpics – stock.adobe.com)

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