Laut des Schlussantrags des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (C-807/21) im Verfahren um ein Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen SE können Datenschutzbehörden DSGVO-Bußgelder direkt gegen Unternehmen verhängen. Voraussetzung dafür sei, dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Mitarbeiters nachgewiesen werden kann.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Bußgeld-Bescheid der Berliner Datenschutzbehörde in Höhe von 14,5 Millionen € gegen den Immobilienkonzern aus dem Jahr 2019. Das Unternehmen habe Maßnahmen zur regelmäßigen Löschung von Mieterdaten nicht ausreichend umgesetzt – es speicherte personenbezogene Daten in einem Archivsystem, bot den Mietern aber keine Möglichkeit zur Löschung bei z. B. einer Beendigung des Mietverhältnisses.
Gegen diesen Bescheid zog die Deutsche Wohnen SE vor Gericht – in 1. Instanz erklärte das Landgericht Berlin (LG Berlin) den Bescheid für unwirksam, in 2. Instanz setzte das Kammergericht Berlin (KG Berlin) das Verfahren aus und legte dem EuGH u. a. die Frage vor, ob ohne Feststellung der Verantwortlichkeit einer natürlichen Person DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen verhängt werden könne.
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