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Datenschutzbehörden dürfen DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen verhängen (EuGH)

Wenn ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Mitarbeiters nachgewiesen werden kann, dürfen Da­ten­schutz­be­hör­den laut des Schlussantrags des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof DSGVO-Bu­ß­gel­der di­rekt gegen Un­ter­neh­men ver­hän­gen.

  • advomare
  • 27.04.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 28.11.2023

Laut des Schlussantrags des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (C-807/21) im Ver­fah­ren um ein Bu­ß­geld gegen die Deut­sche Woh­nen SE kön­nen Da­ten­schutz­be­hör­den DSGVO-Bu­ß­gel­der direkt gegen Un­ter­neh­men ver­hän­gen. Voraussetzung dafür sei, dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Mitarbeiters nachgewiesen werden kann.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Bußgeld-Bescheid der Berliner Datenschutzbehörde in Höhe von 14,5 Millionen € gegen den Immobilienkonzern aus dem Jahr 2019. Das Unternehmen habe Maßnahmen zur regelmäßigen Löschung von Mieterdaten nicht ausreichend umgesetzt – es speicherte personenbezogene Daten in einem Archivsystem, bot den Mietern aber keine Möglichkeit zur Löschung bei z. B. einer Beendigung des Mietverhältnisses.

Gegen diesen Bescheid zog die Deutsche Wohnen SE vor Gericht – in 1. Instanz erklärte das Landgericht Berlin (LG Berlin) den Bescheid für unwirksam, in 2. Instanz setzte das Kammergericht Berlin (KG Berlin) das Verfahren aus und legte dem EuGH u. a. die Frage vor, ob ohne Feststellung der Verantwortlichkeit einer natürlichen Person DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen verhängt werden könne.

(Bild: stockpics – stock.adobe.com)

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